Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/053

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 7.
Darmstadt am 3. März 1853.


Inhalt: 1) Gesetz, die Auswanderung Militärdienstpflichtiger betr.; - 2) Gesetz, die Errichtung von Provinzialschulfonds betr.; - 3) Bekanntmachung, Verification der Civilstandsregister der Provinz Rheinhessen für das Jahr 1854 betr.; - 4) Bekanntmachung, die Einziehung der Cariolfahrten zwischen Odernheim und Undenheim und Herstellung solcher zwischen Odernheim und Alzey betr.; - 5) Bekanntmachung, Einziehung der Cariolpostverbindung zwischen Lampertheim und Heppenheim und Herstellung einer solchen zwischen Lampertheim und Bürstadt betr.; - 6) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Friedberg; - 7) Uebersicht der für das Jahr 1853 zur Bestreitung der Bedürfnisse der isr. Religionsgemeinden des Kreises Gießen genehmigten Umlagen; - 8) Promotionen an der Großh. Landesuniversität Gießen; - 9) Ermächtigung zur Annahme eines fremden Ordens;- 10) Namensveränderungen; - 11) Versetzung in den Ruhestand; - 12) Sterbfälle.


Gesetz,
die Auswanderung Militärdienstpflichtiger betr.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen:
Art. 1.

Diejenigen, welche das neunzehnte Lebensjahr zurückgelegt, aber noch nicht das erste Jahr ihrer Kriegsdienstpflicht (Art. 9, 10 und 12 des Recrutirungsgesetzes) überschritten haben, müssen, wenn sie ohne Eltern auswandern wollen, sich zuvor auf die gesetzliche Weise für den Militärdienst vertreten lassen oder für ihre Vertretung auf den Fall, daß solche vor Ablauf des ersten Jahres ihrer Dienstzeit nöthig würde, hinlängliche Sicherheit leisten.
Den Eltern stehen in Beziehung auf die im ersten Absatz enthaltenen Bestimmungen gleich:

a) diejenigen Großeltern elternloser Enkel, welche an diesen die Stelle von Eltern vertreten,
b) Adoptiveltern in dem Falle, wenn die Adoption nicht erst während der im ersten Absatz bezeichneten Lebensperiode des Adoptirten erfolgt.