Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/044

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 6.


Art. 33.

In dem am Schlusse des Art. 24 vorgesehenen Fall, so wie in allen Fällen, in welchen der Bezirksrath Beschwerde gegen einen Regierungsbeamten erheben zu wollen erklärt, kann nur in geheimer Sitzung verhandelt werden.

Art. 34.

Die Schreibgeschäfte des Bezirksraths werden durch die Angestellten bei der Regierungsbehörde des Bezirks versehen, die Verhandlungen in zweifacher Ausfertigung niedergeschrieben und von dem Vorsitzenden und zwei Urkundspersonen unterzeichnet. Eine Ausfertigung erhält die Regierungsbehörde zum amtlichen Gebrauch, die andere wird zum Protokoll gesammelt und bei der Regierungsbehörde aufbewahrt.
Die Einsicht steht den Mitgliedern des Bezirksraths und jedem Interessenten, nach Bestimmung der Regierungsbehörde über Zeit und Ort, offen.

Art. 35.

Die im Gesetz vom 31. Juli 1848, die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend, enthaltenen Bestimmungen über Bildung und Functionen des Bezirksraths sind aufgehoben.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt, am 10. Februar 1853.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Dalwigk.


Bekanntmachung,
die Cariolpost zwischen Höchst und Neustadt betreffend.

Es wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, vom 8. d. M. anfangend, die seitherige täglich zweimalige Cariolpostverbindung zwischen Höchst und Neustadt in eine einmalige umgewandelt worden ist und der Wagen Morgens aus Neustadt und Abends aus Höchst abgefertigt wird.

Darmstadt, am 8. Februar 1853.
Großherzogliche Oberpostinspection.
Goldmann.
vt. Bessunger.