Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/043

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 6.


weiteres oder sind mehrere Mitglieder ausgeschlossen, so werden die Höchstbesteuerten zur Theilnahme an der Berathung und Beschlußnahme über die betreffende Angelegenheit in den Bezirksrath berufen. Die Ersatzmänner müssen alle Eigenschaften der Wählbarkeit in sich vereinigen und dürfen, wenn sie an die Stelle eines aus dem ersten der angegebenen Gründe Ausgeschlossenen berufen werden, keine Ortsvorstandsmitglieder seyn.

Art. 29.

Die Sitzungen des Bezirksraths sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn in geheimer, vom Vorsitzenden, oder auf Antrag von wenigstens drei Mitgliedern zu veranstaltender Sitzung, wenigstens die Hälfte der anwesenden Mitglieder dafür stimmt.
Gleiches Recht, wie dem Vorsitzenden steht auch dem von der Staatsregierung bestellten Regierungscommissär in Beziehung auf die Beschränkung der Oeffentlichkeit der Sitzungen zu.

Art. 30.

Ausser dem ständig committirten Regierungscommissär können auf dessen Einladung auch andere Beamte oder Sachverständige an den Versammlungen des Bezirksraths Behufs nöthiger Aufklärungen Theil nehmen.
Zur Vorbereitung der Beschlüsse kann von dem Vorsitzenden ein Berichtserstatter ernannt und es können dazu auch Ausschüsse gewählt werden.
Es steht dem Regierungscommissär zu, ein oder mehrere Mitglieder schon vor dem Zusammentritt des Bezirksraths zu Localbesichtigungen einzuladen.
Es können Localbesichtigungen, unter Leitung des Regierungscommissärs, durch zwei Mitglieder des Bezirksraths, wovon aber das eine stets von dem Regierungscommissär zu bezeichnen ist, auch nach erfolgtem Zusammentritt beschlossen werden.

Art. 31.

Der Bezirksrath kann mit andern Bezirksräthen, mit Privaten und anderen Behörden nicht in Benehmen treten. Die vor ihn gehörenden Geschäfte sind - in so weit das Gesetz nichts anderes darüber bestimmt - bis zu seinem Zusammentritt von der Regierungsbehörde des Bezirks zur Verhandlung und Beschlußnahme, insbesondere durch die geeigneten Vernehmungen der betheiligten Gemeindevorstände und Privaten vorzubereiten. Durch die Regierungsbehörde des Bezirks werden seine Beschlüsse in einer von dem Vorsitzenden und zwei Urkundspersonen unterzeichneten Ausfertigung den betreffenden Behörden und Privaten mitgetheilt, wie auch von derselben für deren Ausführung gesorgt wird, insoweit eine Mitwirkung der Verwaltungsbehörde hierzu erforderlich ist.

Art. 32.

In jedem Beschlusse des Bezirksraths sollen die Entscheidungsgründe ausgedrückt werden.