Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/042

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 6.


die Entscheidung des Bezirksrathes zu veranlassen oder abzuwarten. Es ist aber dann dem Bezirksrath bei seinem nächsten Zusammentritt ausführliche Vorlage zu machen und in solchem Falle steht es dem Bezirksrathe zu, Bedenken oder Beschwerden in Bezug auf die ergriffene Maßregel dem Ministerium des Innern vorzutragen.

Art. 25.

Der Bezirksrath tritt auf Einladung der Regierungsbehörde des Verwaltungsbezirks im Hauptorte des Bezirks oder an dem dafür von dem Ministerium besonders bestimmten Orte jährlich regelmäßig einmal in der dritten Woche des Monats November für die Dauer von höchstens 8 Tagen zusammen.
Außer diesem Zusammentritte kann die Regierungsbehörde auch zu anderer Zeit einen solchen ausserordentlicher Weise veranlassen, wenn es zur Erledigung ohne Nachtheil für das öffentliche Interesse oder die Betheiligten nicht aufzuschiebender Geschäfte erforderlich scheint.
Wiederholte ausserordentliche Zusammenberufung des Bezirksrathes findet nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern statt.
Die Gemeinde imm Orte der Versammlung des Bezirksrathes hat zu deren Gebrauch ein Lokal mit allen Erfordernissen zu stellen.

Art. 26.

Für den Geschäftsbetrieb des Bezirksrathes soll von dem Ministerium des Innern nähere Anleitung ertheilt werden.

Art. 27.

Die Staatsregierung ernennt aus der Zahl der gewählten Bezirksrathsmitglieder den Vorsitzenden des Bezirksraths und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende - und in seiner Verhinderung der Stellvertreter - hat die Verhandlungen und Geschäfte zu leiten.
Wenigstens ein Regierungscommissär hat an den Verhandlungen zum Behuf der Vorlagen und erforderlichen Erläuterungen Theil zu nehmen; ein Stimmrecht steht demselben nicht zu.
Zur Gültigkeit einer Berathung oder Beschlußnahme wird die Betheiligung von wenigstens zwei Dritttheilen der gewählten stimmfähigen Mitglieder erfordert.
Es entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Art. 28.

Mitglieder eines Bezirksraths, welche als Mitglieder eines Ortsvorstandes bei der Entscheidung einer Angelegenheit mitgewirkt haben, sind von der Abstimmung über dieselbe, an den Bezirksrath gelangte Angelegenheit ausgeschlossen. Auch kann kein Bezirksrathsmitglied in eigener Angelegenheit mitstimmen.
Wenn der Ausschluß eines Bezirksrathsmitgliedes, welcher aus einem der im vorstehenden Absatz, angegebenen Gründe nöthig wird, die Folge hat, daß die Zahl der übrigen Mitglieder nicht mehr beschlußfähig ist, so wird an die Stelle des Ausgeschlossenen aus der Gemeinde, welcher er angehört, der Höchstbesteuerte, und ist aus einem der angegebenen Gründe noch ein