Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/041

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 6.


Eine solche Angelegenheit kann sowohl von den betheiligten Gemeinden, als von der Regierungsbehörde zur Entscheidung des Bezirksraths gebracht werden.
Besteht der Streit zwischen Gemeinden verschiedener Bezirke, so hat das Ministerium des Innern, nach Anhörung des Gutachtens der betreffenden Bezirksräthe, zu entscheiden.

Art. 20.

Mit Zustimmung und aus Veranlassung des Bezirksraths und mit Genehmigung der Staatsregierung können für gemeinnützige Verwendungen und Zwecke, z. B. für Errichtung von Bezirks- Frucht- und Holzmagazinen, von gemeinnützigen Bezirksanstalten überhaupt, für Anlage wie Unterhaltung von Bezirksstraßen, für Anstellung von Bezirkswegewärtern u. s. w., nach Verhältniß der daraus entstehenden Vortheile von allen oder einzelnen Theilen des Bezirks Beiträge erhoben und die Beitragsverhältnisse in den einzelnen Gemarkungen, mit Berücksichtigung des Zweckes, nach den für Gemeindeumlagen geltenden gesetzlichen Vorschriften bestimmt werden.
Ueber die Gründung einer gemeinsamen Anstalt, welche fortgesetzten Aufwand auf unbestimmte Zeit erfordert, müssen die Vorstände der betheiligten Gemeinden jedesmal vernommen werden.

Art. 21.

Der Bezirksrath ist berechtigt, Anträge und Gutachten über Gegenstände, welche die Interessen einer oder mehrerer Gemeinden des Bezirks, oder des ganzen Bezirks berühren, an die Regierungsbehörde oder die Ministerien gelangen zu lassen und hat solche Gutachten auch auf Veranlassung der Regierungsbehörde zu erstatten.

Art. 22.

Was in den Art. 18 - 21 in Bezug auf Gemeinden verordnet ist, gilt auch für die Gemarkungen, in welchen sich keine Gemeinde befindet.

Art. 23.

Gegen die Entscheidungen des Bezirksrathes (Art. 18 und 19) kann von den Ortsvorständen der betheiligten Gemeinden, so wie von der Regierungsbehörde der Recurs an den Administrativ-Justizhof und gegen dessen Entscheidungen an den Staatsrath ergriffen werden.
Der Recurs muß jedoch, bei Verlust desselben, binnen einer unerstrecklichen Frist von zehn Tagen, vom Tage der Bekanntmachung beziehungsweise der Mittheilung der Entscheidung an gerechnet, und zwar gegen Entscheidungen des Administrativ-Justizhofes bei diesem, angezeigt und binnen weiteren zwanzig Tagen gerechtfertigt werden, worauf die Arten unverzüglich an die höhere Instanzbehörde einzusenden sind.

Art. 24.

In dringenden Fällen kann zur Abwendung von Nachtheil oder Gefahr für das öffentliche Interesse der Vollzug einer mit Kosten für eine Gemeinde verbundenen Anordnung, unbehindert durch Weigerung des Gemeindevorstandes, von der Regierungsbehörde verfügt werden, ohne vorher