Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/040

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 6.


Art. 15.

Das Protocoll über die Wahlhandlung wird an die Regierungsbehörde des Bezirks eingesendet. Diese hat die Gültigkeit der Wahl vorläufig zu prüfen und etwaige Formfehler, wenn es geschehen kann, berichtigen zu lassen. Die Namen der Gewählten sind in den Gemeinden zu verkündigen.
Ueber die Gültigkeit der Wahl entscheidet der Bezirksrath endgültig.

Art. 16.

Jeder Gewählte kann die auf ihn gefallene Wahl ablehnen, sowie aus dem Bezirksrath austreten. Der Austretende ist jedoch in dem Falle, daß hierdurch der Bezirksrath unter die Zahl von zwölf Mitgliedern vermindert würde, verbunden, das Amt noch so lange fortzuversehen, bis die nothwendige Ergänzungswahl vorgenommen sein wird.
Active Staatsdiener bedürfen zum Eintritt in den Bezirksrath der Zustimmung der Staatsregierung.

Art. 17.

Wenn ein Mitglied eine der Eigenschaften, welche zur Wählbarkeit erfordert werden, verliert, so hat dieß seinen Austritt aus dem Bezirksrath zur Folge. Wird ein Mitglied in Ausübung des Staatsbürgerrechts gehindert, so ist es während der Dauer dieses Hindernisses von der Theilnahme an der Verhandlung des Bezirksraths ausgeschlossen.

Art. 18.

Der Bezirksrath entscheidet im Falle des Widerspruchs des Gemeindevorstandes, wenn einer Gemeinde von der Regierungsbehörde im öffentlichen Interesse eine Ausgabe angesonnen wird, welche a) entweder überhaupt (an und für sich) oder b) ihrem Betrage nach durch Gesetze oder Verordnungen nicht besonders bestimmt ist und bezüglich deren auch in Gesetzen oder Verordnungen nicht besonders festgesetzt ist, wie die Regierungsbehörde die Größe der Abgabe zu bestimmen hat.
Im ersten Falle (a.) hat der Bezirksrath darüber, ob ein Aufwand und in welcher Größe derselbe stattfinden soll, im letztere Falle (b.) aber, nur darüber zu entscheiden, wie viel aufgewendet werden soll.
Wenn eine Ausgabe von sämmtlichen betheiligten Gemeinden, auf welche wegen Gemeinsamkeit dieselbe zugleich, auf jede zum Theil, fallen muß, abgelehnt wird und diese Gemeinden verschiedenen Verwaltungsbezirken angehören, so ertheilt bei widerstreitenden Aussprüchen der betreffenden Bezirksräthe die den betheiligten Gemeinden gemeinsame Staatsbehörde die Entscheidung.

Art. 19.

Der Bezirksrath entscheidet, wenn Gemeinden über die Frage streiten, ob Ausgaben, für welche keine privatrechtliche Verbindlichkeiten bestehen, im öffentlichen Interesse von der einen oder der anderen Gemeinde, oder von mehreren gemeinschaftlich und in welchem Verhältnisse zu tragen sind.