Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/039

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 6.


Art. 9.

Bei der Ermittelung der nach Art. 2 stimmberechtigten Höchstbesteuerten wird nur die nach den Steuerlisten von Grundstücken (Immobilien) innerhalb des Bezirks zu entrichtende Steuer angerechnet.
Steuerzahlungen der Ehefrau werden dem Ehemanne, Steuerzahlungen der minderjährigen, beziehungsweise in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder werden dem Vater angerechnet.
Es kommen Steuerzahlungen nur in den Beträgen zur Anrechnung, welche schon im zweiten Jahre vor demjenigen entrichtet worden sind, in welchem die Wahl statt findet, es sei denn, daß sie auf Objecten haften, welche im Erbgang erworben sind.

Art. 10.

Die wegen Grundbesitzes Stimmberechtigten wählen dergestalt, daß in besonderen Abstimmungen

1) von den vier Höchstbesteuerten unter ihnen,
2) von den acht nach Größe der Steuerzahlung folgenden und
3) von den übrigen

je ein Mitglied des Bezirksraths ernannt wird.

Art. 11.

Die Stimmberechtigung der wegen Grundbesitzes Höchstbesteuerten wird von der Regierungsbehörde des Bezirks ermittelt; die Stimmberechtigten werden von derselben bekannt gemacht.
Dieselben treten, nachdem acht Tage zuvor die Einladung ergangen ist und nachdem die Bevollmächtigten der Gemeindevorstände die von denselben zu wählenden Mitglieder ernannt haben, zur Wahl zusammen.

Art. 12.

Die Wahl wird durch einen Regierungscommissär geleitet.

Art. 13.

Die Wähler haben wegen der Theilnahme an der Wahl weder Tagegeld, noch Reisevergütung in Anspruch zu nehmen.

Art. 14.

Die Abstimmung findet mittelst Stimmzetteln statt, welche in der Versammlung gezogen und geschrieben werden.
Gewählt ist Derjenige, welcher wenigstens eine Stimme mehr erhalten hat, als die Hälfte der Wähler, die abgestimmt haben, beträgt. Ergibt sich bei der ersten Abstimmung diese absolute Majorität nicht, so ist nach der zweiten Abstimmung Derjenige als gewählt anzusehen, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet, das Loos.
Eine von dem Ministerium des Innern zu ertheilende Anleitung bestimmt das Nähere über das Wahlverfahren.