Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/038

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 6.


Art. 4.

Jedesmal mit Ablauf des dritten Kalender-Jahres tritt ein Drittheil der auf neun Jahre gewählten Mitglieder, aus jeder der im Art. 2 bestimmten Abtheilungen, aus und wird durch neue Wahlen nach diesen Abtheilungen ersetzt. Die austretenden Mitglieder können wieder gewählt werden. Die nach Verlauf von drei und sechs Jahren zum erstenmal austretenden Drittheile werden durch das Loos bestimmt. Ergänzungswahlen vor Ablauf von drei Jahren finden nur statt, wenn der Bezirksrath durch Abgang an Mitgliedern unter die Zahl zwölf vermindert wäre.
Diejenigen, welche zum Ersatze von Mitgliedern gewählt werden, deren neunjährige Amtsdauer noch nicht abgelaufen war, treten nur für den Rest derselben ein.

Art. 5.

Eine Neuwahl für sämmtliche Mitglieder des Bezirksraths findet statt, wenn derselbe durch Beschluß des Ministeriums des Innern aufgelößt wird, und zwar binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkte, von welchem an der Bezirksrath nach jenem Beschluß seine Wirksamkeit einzustellen haben wird.
Die neunjährige Wahlperiode beginnt im Falle einer solchen Neuwahl mit dem daraus folgenden Kalenderjahr.

Art. 6.

Wählbar zum Mitgliede des Bezirksraths ist jeder Einwohner des Bezirks, welcher das dreißigste Lebensjahr bei dem nächsten regelmäßigen Zusammentritt des Bezirksraths zurückgelegt hat, sodann die Bedingungen der Stimmfähigkeit und Wählbarkeit bei den Gemeinderathswahlen nach dem Gesetz vom 8. Januar 1852, betreffend: Bildung des Ortsvorstandes und die Wahl des Gemeinderaths, in sich vereinigt; jedoch ist Besitz des Ortsbürger-Rechtes zur Wählbarkeit nicht erforderlich.
Ausgenommen von der Wählbarkeit sind die bei der Bezirksverwaltung angestellten Regierungsbeamten.

Art. 7.

Zum Behuf der Wahl durch Bevollmächtigte der Gemeindevorstände werden die Bewaltungsbezirke in Wahldistricte getheilt. Jeder District hat eine mit seiner Bevölkerung in Verhältniß stehende Zahl von Mitgliedern des Bezirksraths zu wählen.

Art. 8.

Zur Wahl der Mitglieder des Bezirksraths treten, nachdem acht Tage zuvor die Einladung ergangen ist, die von den Gemeinde-Vorständen - Bürgermeister, Beigeordneten und Gemeinderath - aus ihrer Mitte ernannten Bevollmächtigten zusammen.
Der Gemeindevorstand hat, wenn die Gemeinde nicht mehr als 250 Seelen zählt, nur eines seiner Mitglieder, bei größerer Seelenzahl aber aus je 250 Seelen oder den Ueberschuß von 125 Seelen ein weiteres seiner Mitglieder bis zur Gesammtzahl derselben zur Wahlversammlung zu bevollmächtigen.