Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/037

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 6.
Darmstadt am 24. Februar 1853.


Inhalt: 1) Gesetz, die Errichtung der Bezirksräthe betr.; - 2) Bekanntmachung. die Cariolpost zwischen Höchst und Neustadt betr.; - 3) Bekanntmachung, Personentaxe zwischen Michelstadt und Obergersprenz betr.; - 4) Bekanntmachung, die Aufbringung der Mittel zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschaft der Provinz Oberhessen für 1853 betr.; - 5) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israel. Religionsgemeinden im Kreise Vilbel; - 6) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Lindenfels; - 7) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Wimpfen; - 8) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israel. Religionsgemeinden im Kreise Heppenheim; - 9) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Büdingen; - 10) Dienstnachrichten; - 11) Militärdienstnachrichten und Sterbfälle; - 12) Ordensverleihungen; - 13) Ermächtigung zur Annahme eines fremden Ordens; - 14) Charakterertheilungen; - 15) Dienstentlassungen; - 16) Concurrenzeröffnungen; - 17) Berichtigung.


Gesetz,
die Einrichtung der Bezirksräthe betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen
und bei Rhein etc. etc.

Wir haben, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen:
Art. 1.

Für jeden Verwaltungsbezirk soll ein Bezirksrath bestehen. Der Bezirk Wimpfen wird in Beziehung auf den Bezirksrath mit einem benachbarten Verwaltungsbezirke vereinigt.

Art. 2.

Der Bezirksrath soll aus fünfzehn Mitgliedern bestehen.
Zwölf derselben werden von Bevollmächtigten der Gemeinde-Vorstände, drei von den vier und zwanzig wegen eigenthümlichen oder nutznießlichen Grund-Besitzes im Bezirk Höchstbesteuerten gewählt.

Art. 3.

Das Amt eines Mitglieds des Bezirksraths ist ein Ehrenamt; es gibt dasselbe keinen Anspruch auf Tagegelder oder Reisevergütung.