Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/531

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 65.
Darmstadt am 19. October 1849.

Inhalt : 1) Gesetz, die Ablösung von Leistungen, welche auf Grundstücken oder Grundrenten haften, und nicht dem Art. 1 des Ablösungsgesetzes vom 27. Juni 1846 unterliegen, betr.; - 2) Bekanntmachung, die Bestellung der Wahlcommissäre für die Wahlen der Abgeordneten zu den beiden landständischen Kammern betr.; - 3) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, nach Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machenden Strafurtheile der Gerichte der Provinz Oberhessen; - 4) Concurrenzeröffnungen.

Gesetz,
die Ablösung von Leistungen, welche auf Grundstücken oder Grundrenten haften, und nicht dem Art. 1 des Ablösungsgesetzes vom 27. Juni 1846 unterliegen, betr.
LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Um die Befreiung des Grundeigenthums auch von einigen Leistungen möglich zu machen, welche nicht bereits nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1836 ablösbar sind, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen:

Art. 1.

Nachbenannte Lasten, nämlich:

1) Besoldungslasten zu Gunsten von Kirchen- und Schuldienern;
2) Anschaffung und Unterhaltung von Bedürfnissen für den Kirchen- oder Schuldienst;
3) Erbauung und Unterhaltung von Kirchen, Capellen, Pfarr-, Glöckner- und Schulhäusern;
4) Anlegung und Unterhaltung von Friedhöfen;
5) Anschaffung und Unterhaltung von Fasselvieh«,

können, insofern sie auf Grundrenten oder als Reallasten auf gewissen Grundstücken haften und auf jeden Besitzer derselben übergehen, oder auf Grundrenten gehaftet haben und in Gemäßheit des Art. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1836 auf andere Objecte übertragen worden sind, zwangsweise auf Verlangen des verpflichteten Theils nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ablöst werden.
Der Art. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1836 ist hinsichtlich der vorstehend genannten Lasten aufgehoben.