Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/520

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Art. 5.

Jede Kammer wählt sofort unter Vorsitz des Alterspräsidenten ihren Präsidenten, sodann unter Vorsitz des Letzteren zwei Vicepräsidenten, sodann zwei Schriftführer und endlich zwei Stellvertreter derselben.
Diese Wahlen sind jedoch nur auf acht Wochen gültig, nach deren Ablauf sie von Neuem und zwar für die ganze Dauer des Landtags vorgenommen werden.

Art. 6.

Die Vorbereitung zur Berathung der Kammern geschieht durch gewählte Ausschüsse. Diese Ausschüsse sind theils ständige, theils werden sie für jeden besonderen Gegenstand besonders gewählt.
Die erste Kammer wählt ihre Ausschüsse, die stets aus fünf Mitgliedern bestehen müssen, unmittelbar. Die Ausschüsse der zweiten Kammer werden durch die Abtheilungen gewählt. An diese werden die neuen Eingaben verwiesen.
Die Kammern können auch kurzer Hand über einen Gegenstand, als besonders dringlich, oder ganz unbedeutend, entscheiden, oder einen Gegenstand an einen bereits bestehenden Ausschuß verweisen.

Art. 7.

Nach Eröffnung des Landtags theilt sich die zweite Kammer definitiv durch das Loos in fünf möglichst gleiche Abtheilungen. Der Präsident kann keiner Abtheilung angehören. Die nach Bildung derselben eintretenden Mitglieder werden durch den Präsidenten denjenigen Abtheilungen zugewiesen, welche noch nicht die nach Maßgabe der gesetzlichen Gesammtzahl der Kammer auf sie kommende Zahl erreicht haben.

Art. 8.

Jede Abtheilung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand.

Art. 9.

Jedesmal mit Ablauf von acht Wochen findet eine neue, durch das Loos zu bewirkende Zusammensetzung der Abtheilungen statt.

Art. 10.

Die Gegenstände, welche in die Abtheilungen verwiesen werden, können daselbst vorläufig berathen werden.

Art. 11.

Für jeden in die Abtheilungen verwiesenen Gegenstand wird von denselben ein Ausschuß zur berichtlichen Vorbereitung der Kammerberathung dadurch gewählt, daß jede Abtheilung aus ihrer Mitte ein Ausschußmitglied ernennt. In einzelnen Fällen kann die zweite Kammer sogleich bei der Verweisung in die Abtheilungen oder auf Nachsuchen einer oder der anderen Abtheilung gestatten, daß sie ein Mitglied einer anderen Abtheilung zu dem betreffenden Ausschuß wählen dürfe.