Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/497

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Zins von dem nicht rechtzeitig einbezahlten Nominalkapitale zu verlangen. Wird die Zahlung um 14 Tage verzögert, so steht ihr ohne vorgängige Aufforderung zur Zahlung die Befugniß zu, die Partial-Obligationen, welche der Anlehensunternehmer hätte in Empfang nehmen sollen, auf Rechnung desselben öffentlich zu verwerthen und insoweit der Erlös für Kapital, Zinsen, Kosten und Schaden nicht zureicht, sich an das Faustpfand zu halten.
Bei Rechtsstreitigkeiten, welche in dieser Beziehung entstehen könnten, unterwirft sich der Unternehmer des Anlehens der Entscheidung des Großh. Stadtgerichts dahier, vorbehaltlich der gesetzlich zulässigen Rechtsmittel an die competenten höheren Gerichte.
10) Hinsichtlich der Deckung des Zinsbedürfnisses und der allmähligen Rückzahlung des aufzunehmenden Anlehens, sowie der für das Anlehen bestehenden Garantie finden die Bestimmungen in den hierunter besonders abgedruckten Artikeln 3 bis 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1842 ihre Anwendung.
11) Die rückzuzahlenden Kapitalbeträge können nach Wahl der Gläubiger bei der Großh. Staatsschuldentilgungskasse dahier oder in Frankfurt a. M. bei dem mit der Zahlung der Zinsen beauftragt werdenden Handlungshause erhoben werden.
Darmstadt, den 17. September 1849.
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
F. von Schenck.
Reißig.



Anhang 1.

Auszug
aus dem Gesetz vom 16. Juli 1842, den Bau und den Betrieb der Eisenbahnen im Großherzogthum betreffend.
Art. 3.

Zur Verzinsung der nach Art. 2 aufzunehmenden Kapitalien soll vorzugsweise der reine Ertrag der Eisenbahn verwendet werden.
Sollte derselbe in einem oder dem anderen Jahre nicht zureichen, so soll das Fehlende aus den bereitesten Mitteln der Hauptstaatskasse zugeschossen werden.

Art. 4.

Zur successiven Rückzahlung der zum Eisenbahnbau aufgenommenen Kapitalien ist unverkürzt die Summe bestimmt, welche von dem reinen Ertrag der Eisenbahn nach Berichtigung der Zinsen übrig bleibt.
Sollte diese Summe nicht ein halbes Procent von dem Anlagekapital der Eisenbahn, nebst den dadurch erspart werdenden Zinsen, in einem oder dem anderen Jahre ausmachen, so soll das Fehlende aus den bereitesten Mitteln der Hauptstaatskasse zugeschossen werden.
Die stückweise Kapitalrückzahlung beginnt mit dem ersten Jahre nach Eröffnung der Eisenbahn.