Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/495

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 58.
Darmstadt am 20. September 1849.
Bekanntmachung,
die Aufnahme eines Kapitals von Einer und einer halben Million Gulden für den Eisenbahnbau betreffend.

In Gemäßheit des Art. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1842, den Bau und den Betrieb der Eisenbahnen im Großherzogthum betr. (Regierungsblatt Nr. 25), wonach die zum Bau der mit den Ständen vereinbarten Haupt-Eisenbahnlinien, sowie zur ersten Anschaffung des Betriebsmaterials erforderlichen Fonds auf dem Wege der öffentlichen Anleihe ausgebracht werden sollen, ist beschlossen worden, für den Bau der Main-Weser-Eisenbahn ein weiteres Anlehen von Einer und einer halben Million Gulden aufzunehmen und dasselbe im Wege der Soumission zu begeben, wenn annehmbare Gebote erfolgen.
Es wird zu diesem Behufe daher Folgendes bekannt gemacht:

1) Die Concurrenten werden eingeladen:
Montag den 8. October 1849, Vormittags 10 Uhr,
im Sitzungssaale des Finanzministeriums persönlich oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte ihre Soumissionen verschlossen einzureichen. Die Soumissionen müssen nach dem in dem Anhange (Nr. 2) beigedruckten Formulare verfaßt seyn. Jede wesentliche Abweichung davon hat die Nichtberücksichtigung der Soumission zur Folge.
2) Wenn mehrere Personen sich zur Abgabe einer Soumission vereinigen, so sind sie für die Erfüllung der durch dieselbe eingegangenen Verbindlichkeiten solidarisch verhaftet. Sie haben für die Besorgung aller auf das Anlehen bezüglichen Geschäfte einen Bevollmächtigten dahier zu bestellen.
Die Bestellung eines solchen kann die Gr. Staatsschulden-Tilgungskasse auch dann fordern, wenn der Unternehmer eine einzelne Person, aber nicht dahier wohnhaft ist.
3) Nach 12 Uhr wird keine Soumission mehr angenommen.
Um 12 Uhr werden die bis dahin eingereichten Soumissionen eröffnet. Es wird alsdann sogleich über die Gebote berathen und noch an demselben Tage spätestens 6 Uhr Abends die Entschließung verkündet.
Jeder Soumittent bleibt an sein Gebot gebunden, bis die Nichtannahme desselben von der Regierung erklärt ist.
4) Bei gleichen Bedingungen geht das höhere Gebot vor. Bei gleichen Geboten unter den nämlichen Bedingungen entscheidet das Loos den Vorzug.