Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/479

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[478]
Nächste Seite>>>
[480]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 56.
Darmstadt am 17. September 1849.

Inhalt : 1) Bekanntmachung, Versammlungen von Bezirksräthen betreffend; - 2) Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Regierungsbezirke Nidda für 1849; - 3) Bekanntmachung, die Nichterhebung eines Theils der Umlage zweiter Klasse der Gemeinde Kimbach, im Regierungsbezirke Erbach, für 1849 betr.; - 4) Promotion auf der Gr. Landesuniversität; - 5) Dienstnachrichten; - 6) Versetzungen in den Ruhestand; - 7) Concurrenzeröffnungen.

Bekanntmachung,
Versammlungen von Bezirksräthen betreffend.

In einer dem unterzeichneten Großherzoglichen Staatsministerium bekannt gewordenen gedruckten Einladung werden, Namens eines in Frankfurt erwählten "Ausschusses der Bezirksräthe des Großherzogthums Hessen" und in Folge der am 16. vorigen Monats ebendaselbst gefaßten Beschlüsse desselben, die sämmtlichen Mitglieder der Bezirksräthe im Großherzogthum, wie auch deren Ersatzmänner, zu einer "Generalversammlung der Hessischen Bezirksräthe" - nach Mainz auf den 27. und 28. dieses Monats entboten, woselbst von den Versammelten öffentlich über eine Reihe angegebener Gegenstände verhandelt werden soll, an welchen, sämmtlich ohne Beziehung auf einen einzelnen Bezirk, das Interesse überall im Lande ein gleiches seyn könnte.
Das Großherzogliche Staatsministerium sieht sich veranlaßt, dieser Einladung mit Folgendem entgegenzutreten:
Nach dem Gesetz vom 31. Juli 1848 Artikel 14 soll für jeden Regierungsbezirk ein Bezirksrath bestehen, um über bestimmte, im Gesetz bezeichnete Gegenstände der Bezirksverwaltung theils zu berathen, theils zu entscheiden.
Der Artikel 16 zählt jene Gegenstände namentlich auf und während für solche, soweit sie unter Nr. 1-8 der Aufzählung enthalten sind, immer ein ganz specieller im Bezirk sich ergebender Anlaß vorausgesetzt wird, ist nach Nr. 9 des Artikels im Allgemeinen der Bezirksrath auch noch berufen: "Zu Anträgen, Beschwerden und Gutachten über die öffentlichen Interessen - des Bezirks."