Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/467

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Formular 3 zu §. 5.
Stellvertretungs-Protocoll.
Gießen den 20. September 1849.

Heute erschienen vor dem unterzeichneten Bürgermeister der Gemeinde Gießen

1) der Militärpflichtige Georg Walther[GWR 1] aus Gießen, Regierungsbezirks Gießen,
2) der in der 7. Compagnie des 3. Infanterieregiments stehende Musketier Christian Laub[GWR 1] aus Griesheim, Regierungsbezirks Darmstadt.

Der Erstere, Georg Walther[GWR 1], erklärte:

Er habe bei der Musterung der Militärpflichtigen vom Jahr 1849 die Nr. 20 gezogen und wolle sich durch den miterschienenen Musketier Christian Laub[GWR 1] vertreten lassen, mit welchem er einen Vertrag hierüber abgeschlossen habe.

Der Letztere, Christian Laub[GWR 1], erklärte, indem er die beigeschlossene Urkunde über seine Zulassung zum Einstehen übergab:

Er übernehme die Pflichten, welche dem Georg Walther[GWR 1] in Bezug auf die Leistung des Militärdienstes oblägen.

(Unterschrift des Einstellers.) (Unterschrift des Einstehers.)

(Unterschrift des Bürgermeisters.)

Nach Ansicht des vorstehenden Protocolls und der demselben beigeschlossenen Urkunde beschließt die Regierungscommission:

Christian Laub[GWR 1] wird als Einsteher für Georg Walther[GWR 1] angenommen.
Gießen den 21. September 1849.
(Unterschrift.)



Formular 4 zu §. 5.
Annahmsschein.

Nachdem Christian Laub[GWR 1] aus Griesheim, Regierungsbezirks Darmstadt, Musketier in der 7. Compagnie des 3. Infanterieregiments, als Einsteher für den Militärpflichtigen Georg Walther[GWR 1] aus Gießen angenommen worden ist, so wird hierüber der gegenwärtige Schein ertheilt.
Der Einsteher hat demzufolge statt des Einstellers an dem bestimmten Tage in der betreffenden Garnison zu erscheinen und wird alsdann an der Stelle des Einstellers in den Militärdienst aufgenommen werden, vorausgesetzt jedoch, daß er alsdann noch alle für die Einsteher vorgeschriebene Eigenschaften besitzt und daß er bei seinem Eintreffen den Cautionsschein der Staatsschuldentilgungskasse über die in diese Kasse bezahlte gesetzliche Caution seinem Compagnie- oder Schwadronsbefehlshaber übergiebt.

Gießen den 21. September 1849.
Die Großherzogliche Regierungscommission.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

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