Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/465

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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§. 16.
Einstehercaution.

Bei seinem Eintritt in den Militärdienst muß der Einsteher den Cautionsschein der Großh. Staatsschuldentilgungskasse über 100 Gulden oder 75 Gulden (s. oben Anmerkung 1) an den Compagnie- oder Schwadronsbefehlshaber abliefern und erhält dagegen später einen Hinterlegungsschein.

§. 17.
Fälle, in welchen die Einsteller statt der Einsteher einberufen werden.

Wenn der Einsteher entweder

1) vor dem Tag, an welchem er in den Militärdienst einzutreten hatte, mit Tod abgeht, - oder
2) vor diesem Tag untauglich zum Militärdienste geworden oder bei seinem Eintreffen untauglich befunden worden ist, - oder
3) vor diesem Tage sich schlecht betragen hat oder einer gerichtlichen Untersuchung unterworfen worden ist, - oder
4) an dem gedachten Tage bei der Compagnie oder Schwadron nicht erscheint, - oder
5) bei seinem Erscheinen den im §. 16 erwähnten Cautionsschein der Staatsschuldentilgungskasse nicht an den Compagnie- oder Schwadronsbefehlshaber abgibt,

so wird sogleich an seiner Statt sein Einsteller einberufen, welchem es dann in den vier ersten Fällen überlassen ist, innerhalb 14 Tagen einen anderen Einsteher beizubringen (§. 14).

§. 18.
Legitimationsscheine für die Einsteller.

Wenn der Einsteher in den Militärdienst wirklich aufgenommen worden ist, so stellt der Regiments- oder Corpscommandeur dem Einsteller auf Verlangen - der Einsteher mag von der Regierungscommission oder von dem Commandeur angenommen worden sein - einen Schein nach Formular 6 a. oder b. aus, je nachdem der Einsteher mit Einsteherpatent versehen ist oder nicht.

§. 19.
Besondere Vorschriften für die Regimenter und Corps.

Bei den Regimentern und Corps sind hinsichtlich der Einstehercautionen die Vorschriften in den §§. 53. 54 der Instruction über den Vollzug des Recrutirungsgesetzes, - hinsichtlich des Verfahrens bei der Desertion eines Einstehers die Bestimmungen in den §§. 57-59, - und hinsichtlich der Haftungsverbindlichkeit des Einstellers die Vorschriften im §. 62 derselben Instruction zu beobachten.

§. 20.
Oberbehörde in Stellvertretungsangelegenheiten.

Alle Berichte und Anfragen der Civil- und Militärbehörden über die Ausführung der gegenwärtigen Verordnung ergehen an das Kriegsministerium.