Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/462

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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dasselbe durch den Einsteller und den Einsteher unterschreiben, und zwar unter seiner Beglaubigung. 1)
Dieses Protokoll, welchem die Einstandsbescheinigung oder das Einsteherpatent beigeschlossen wird, sendet der Bürgermeister an die Regierungscommission des Bezirks, zu welchem der Wohnort des Einstellers gehört, welche dann, ohne eine weitere Prüfung des Einstehers vorzunehmen, den im Formular 3 angedeuteten Beschluß unter das Protokoll setzt und dasselbe nach §. 12 behandelt, sofort dem Einsteher einen Schein über seine Annahme als Einsteher für den Militärpflichtigen, dessen Stelle er vertreten will, nach Formular 4 ausstellt.

§. 6.
b) der nicht im Militärdienste stehenden Leute.

Wenn ein Militärpflichtiger einen anderen Mann für sich einstellen will, der gar nicht im Großh. Militär gedient hat oder bereits daraus beabschiedet ist, so melden sich Beide bei dem Bürgermeister des Ortes, worin sich der Einsteher aufhält.
Sie können sich zwar auch bei dem Bürgermeister des Ortes, worin sich der Einsteller aufhält, anmelden; aber Alles, was in §. 8 vorgeschrieben ist, muß dann gleichwohl von den Behörden des Aufenthaltsorts des Einstehers oder des Bezirks, zu welchem dieser Ort gehört, vollzogen werden.

§. 7.
Fortsetzung.

Der Bürgermeister nimmt das Anmeldungsprotokoll nach Formular 5 auf und läßt dasselbe, unter seiner Beglaubigung, durch den Einsteller und den Einsteher unterschreiben.

§. 8.
Fortsetzung.

Sofort beantwortet der Bürgermeister mit dem Gemeinderath die auf der zweiten Seite des Protokolls befindlichen Fragen und theilt dann das Protokoll alsbald dem Ortsgeistlichen mit.
Der Ortsgeistliche bemerkt, unter Beifügung des Geburtstages 2) etc., entweder daß er mit der Aeußerung des Ortsvorstandes einverstanden sei, oder was er dabei zu erinnern habe, und sendet hierauf das Protokoll unverzüglich an das Stadt- oder Landgericht (in Rheinhessen an den Staatsprocurator).
Die Gerichtsbehörde schickt, nachdem sie das Erforderliche nach Maßgabe der bisher bestandenen Vorschriften bemerkt hat, das Protokoll an die Regierungscommission. 3)


1) Wenn das persönliche Erscheinen des Einstehers nicht wohl möglich ist, wie z. B. wenn derselbe ausmarschirt wäre, so kann solches durch ein bei der Compagnie errichtetes Protokoll ersetzt werden, welches dann dem von dem Bürgermeister aufzunehmenden Anmeldungsprotokoll beigeschlossen wird.
2) In Rheinhessen wird der Geburtstag etc. von dem Bürgermeister bescheinigt.
3) Am förderlichsten ist es, wenn das Protokoll dem Einsteher selbst zur Ueberbringung an den Ortsgeistlichen, die Gerichtsbehörde und die Regierungscommission zugestellt wird, jedoch darf es ihm immer nur verschlossen in die Hand gegeben werden.