Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/452

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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§. 5. Wenn die Anmeldungsfrist verstrichen ist, machen die Regiments- und Corpscommandeure Mittheilung an die Militär-Medicinalcommission und verweisen die Angemeldeten, auf einen von dieser Commission den Commandeuren bezeichneten Tag, an dieselbe zur körperlichen Untersuchung.
§. 6. Die Militär-Medicinalcommission nimmt diese Untersuchung nach den bestehenden Vorschriften, insbesondere nach derjenigen vom 1. März 1842 auf das Genaueste vor und spricht sich in den auszustellenden Befundscheinen mit Bestimmtheit über das Vorhandensein der im §. 3. b. festgesetzten körperlichen Erfordernisse aus. Die Befundscheine hat die Commission den Commandeuren unter Verschluß zu übersenden.
§. 7. Die Nachweisungen, nach §. 3, werden an das Kriegsministerium dergestalt eingesandt, daß alle deßfallsige Eingaben am 1. October bei demselben eingekommen sein müssen. Das Kriegsministerium verfügt alsdann über die Zulassung der eingegebenen Leute zur Prüfung.
§. 8. Die Kenntnisse, welche in der Aufnahmsprüfung nachgewiesen werden müssen , sind in der Anlage A enthalten.
§. 9. Wer in der ersten Prüfung nicht bestanden ist, dem kann die Zulassung zu einer weiteren nur noch einmal, in dem darauf folgenden Jahre, gewährt werden; sofern er alsdann nicht die im §. 3 festgesetzte Altersgränze überschritten hat.

II. Beförderung zum Offiziersgrade.

§. 10. Jährlich, zu Anfang Juni, findet für alle Waffen eine wissenschaftliche Prüfung durch eine hierzu besonders bestellte Commission statt, um diejenigen zu ermitteln, welche nach ihren Kenntnissen zum Offiziersgrade in der Waffe befähigt sind, für welche sie sich in Gemäßheit ihrer Anmeldung wollen prüfen lassen.
§. 11. Die Anmeldungen zu dieser Prüfung, sowohl von Seiten derjenigen, welche die Militärschule besucht, als solcher, welche sich auf andere Weise vorbereitet haben, müssen längstens am 1. Mai auf dem Dienstwege bei den Regiments- oder Corpscommando’s geschehen sein.
§. 12. Hinsichtlich derjenigen der Angemeldeten, welche die Militärschule nicht besucht haben, ist vor der im folgenden Paragraph vorgeschriebenen Berichtserstattung das in §. 3. d. vorgeschriebene Leumundszeugniß beizubringen und dann in Bezug auf körperliche Untersuchung nach Maßgabe der §§. 5 und 6 zu verfahren.
§. 13. Ueber die Zulässigkeit zur Offiziersprüfung spricht sich das Offizierscorps aus, und zwar mittelst folgenden Verfahrens:

a) Sobald die Anmeldungsfrist zur Prüfung verstrichen ist, treten auf Befehl des Regiments- oder Corpscommando’s die Hauptmänner und Subalternoffiziere des Regiments oder Corps, bei einem getrennten Regiment die Hauptmänner und Subalternoffiziere des Bataillons oder der Division, zusammen und bezeichnen nach gemeinschaftlicher Berathung durch Stimmenmehrheit diejenigen der Angemeldeten ihres Regiments oder Corps etc., welche ihnen nach Maßgabe der dienstlichen Brauchbarkeit, der moralischen Eigenschaften und der allgemeinen Bildung