Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/435

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 52.
Darmstadt am 4. September 1849.
Gesetz,
die Zusammensetzung der beiden landständischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend.
LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1.

Die nach der Verfassungsurkunde des Großherzogthums den Ständen zustehenden Rechte werden durch zwei, aus gewählten Vertretern des Volkes zusammengesetzte Kammern ausgeübt.

Art. 2.

Die erste Kammer besteht aus 25, die zweite aus 50 Abgeordneten.

Art. 3.

Die Abgeordneten zur zweiten Kammer werden unmittelbar von denjenigen Staatsbürgern des Großherzogthums gewählt, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben; die zur ersten Kammer gleichfalls unmittelbar von denjenigen Staatsbürgern des Großherzogthums, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, überdieß aber dem Staate jährlich eine ordentliche directe Steuer von zwanzig Gulden bezahlen. Wenn jedoch in einem nach Anlage B. vereinigten Wahlbezirke keine 1000 Stimmberechtigte vorhanden sind, so soll die Zahl von 1000 durch die zunächst Höchstbesteuerten in diesem Bezirke ergänzt werden.