Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/370

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Binnen acht Tagen nach Ablauf der obigen Frist wird von dem Notar auf dessen Amtsstube zu einer weiteren Versteigerung zwischen den Nachbietenden und dem ersten Steigerer geschritten. Dritte sind dabei nicht zulässig.
Der Notar hat den zur weiteren Versteigerung anberaumten Termin den Interessenten bekannt zu machen.
Nach dieser Versteigerung findet ein neues Nachgebot nicht mehr statt.
Wenn der Zuschlag im Einzelnen stattgehabt hat, so kann ein Nachgebot nicht auf den bei der Versteigerung herausgekommenen Gesammtbetrag, sondern nur auf einzelne Grundstücke geschehen.

Art. 38.

Alle Kosten des Nachgebots und der darauf gefolgten Versteigerung, wovon der Betrag bei der letzten genau anzugeben ist, bleiben ohne Abzug am Steigpreise dem Letztbietenden zu Last, der, insofern er nicht selbst als Nachbietender bereits alle Kosten bestritten hat, den Betrag derselben an den Nachbietenden zu erstatten verbunden ist.

Art. 39.

Alsbald nach Ablauf der zum Nachgebot gestatteten Frist oder wenn ein solches erfolgt ist, nach Erledigung desselben hat der Notar das Versteigerungsprotokoll auf der Hypothekenbewahrung transscribiren zu lassen.
Der Notar ist verbunden, zum Behufe dieser Ueberschreibung die Urschrift des Versteigerungsprotokolls an den Hypothekenbewahrer einzusenden.

Art. 40.

Nach Verlauf eines Monats, von der geschehenen Transscription an gerechnet, kann von jedem Betheiligten das Rangordnungsverfahren eröffnet werden.

Art. 41.

Wenn weder der Steigerer noch dessen Bürge die Bedingungen der Versteigerung erfüllt, so werden die Liegenschaften auf ihre Gefahr und Kosten von dem bestellten Notar, oder in dessen Ermangelung von einem auf Gesuch des betreibenden Theils durch den Kreisgerichtspräsidenten hierzu ernannten anderen Notar, aufs Neue versteigert.

Art. 42.

Die Wiederversteigerung kann nach acht Tagen, von der Zustellung eines Zahlbefehls an den Steigerer und dessen Bürgen an gerechnet, verlangt werden.
Auf Vorlage dieses Zahlbefehls, welcher die Androhung der Wiederversteigerung enthalten muß, hat der Notar die Wiederversteigerung anzuberaumen, welche er nicht über acht Wochen hinaussetzen darf.

Art. 43.

Nach dem Ablaufe von 14 Tagen seit der im vorhergehenden Artikel erwähnten Vorlage