Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/364

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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genügende Bekanntmachung Sorge zu tragen. In dem Versteigerungsprotokoll ist anzuführen, wie oft, in welcher Weise und an welchen Orten die Bekanntmachungen stattgefunden haben.

Art. 12.

Auf dem Lande geschieht die Bekanntmachung durch die Schelle, und zwar an dem Orte der Versteigerung wenigstens dreimal: nämlich spätestens drei Tage vor dem anberaumten Termine, sodann am Vorabend und zuletzt unmittelbar vor Beginn der Versteigerung.

Art. 13.

Die Versteigerung, welche in einer Stadt, wo die Bekanntmachung durch ein öffentliches Blatt üblich ist, geschehen soll, wird auf diese Weise dreimal, und zwar das erstemal wenigstens 14 Tage und zum letztenmal wenigstens 3 Tage vorher, angezeigt. Besteht außerdem der Gebrauch einer Bekanntmachung durch die Schelle, so ist diese ebenfalls vorzunehmen.

Art. 14.

Versteigerungen von Wein- oder Waarenlagern, Fruchtmagazinen, Fabrikeinrichtungen, Schiffsmühlen, Schiffen und Schiffsgeräthschaften, Bibliotheken, Pretiosen, Gemäldesammlungen, von werthvollen Maschinen oder Kunstgegenständen müssen (außer den Bekanntmachungen durch die Schelle, wo sie gebräuchlich ist und durch ein Lokalblatt) von acht zu acht Tagen, wenigstens dreimal, auch in einer Zeitung angezeigt werden.

Art. 15.

Gegenstände, welche sich nicht leicht vor dem Verderben bewahren lassen, dürfen auf Erlaubniß des Friedensrichters nach einer ersten Bekanntmachung am Vorabend und einer zweiten am Tage der Versteigerung veräußert werden.

Art. 16.

Bekanntmachungen in Zeitungen oder Anzeigeblättern sind durch beigelegte Exemplare, die ortsüblichen, einfachen Verkündigungen durch unentgeltlich auszustellende Zeugnisse der Bürgermeister zu bescheinigen.
Alle diese Bescheinigungen sind stempelfrei, der Einregistrirung nicht unterworfen und dem Versteigerungsprotokolle beizulegen.

III. Von den Förmlichkeiten der freiwilligen gerichtlichen Veräußerung liegender Güter, welche Minderjährigen oder Entmündigten zugehören.
Art. 17.

Wenn der Familienrath in Gemäßheit des Art. 457 des bürgerlichen Gesetzbuchs die Ermächtigung zur Veräußerung von Liegenschaften ertheilt hat, so ist die Urschrift dieses Beschlusses von dem Friedensrichter alsbald dem Staatsprocurator an dem Kreisgericht zu übersenden.