Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/341

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Besteht im Wohnorte des Regreßnehmers kein Cours auf den Wohnort der Regreßpflichtigen, so wird der Cours nach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Regreßpflichtigen am nächsten liegt.
Wegen der Bescheinigung des Courses kommt die Bestimmung des Art. 50 zur Anwendung.

Art. 52.

Durch die Bestimmungen der Art. 50 und 51 Nro. 1 und 3 wird bei einem Regresse auf einen ausländischen Ort die Berechnung höherer, dort zulässiger Sätze nicht ausgeschlossen.

Art. 53.

Der Regreßnehmer kann über den Betrag seiner Forderung einen Rückwechsel auf den Regreßpflichtigen ziehen.
Der Forderung treten in diesem Falle noch die Mäklergebühren für Negozirung des Rückwechsels, so wie die etwaigen Stempelgebühren hinzu.
Der Rückwechsel muß auf Sicht zahlbar und unmittelbar (a drittura) gestellt werden.

Art. 54.

Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des Wechsels, des Protestes und einer quittirten Retourrechnung Zahlung zu leisten verbunden.

Art. 55.

Jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner befriedigt hat, kann sein eigenes und seiner Nachmänner Indossament ausstreichen.

IX. Intervention.
1) Ehrenannahme.
Art. 56.

Befindet sich auf einem, Mangels Annahme protestirten Wechsel eine auf den Zahlungsort laufende Nothadresse, so muß, ehe Sicherstellung verlangt werden kann, die Annahme von der Nothadresse gefordert werden.
Unter mehreren Nothadressen gebührt derjenigen den Vorzug, durch deren Zahlung die meisten Verpflichteten befreit werden.

Art. 57.

Die Ehrenannahme von Seiten einer nicht auf dem Wechsel als Nothadresse benannten Person braucht der Inhaber nicht zuzulassen.

Art. 58.

Der Ehrenacceptant muß sich den Protest Mangels Annahme gegen Erstattung der Kosten aushändigen und in einem Anhange zu demselben die Ehrenannahme bemerken lassen.
Er muß den Honoraten unter Uebersendung des Protestes von der geschehenen Intervention