Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/315

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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zu; welcher dieselbe zu prüfen und seine Entscheidung in das Buch des Aspiranten einzutragen hat. Gegen diese Entscheidung findet der Recurs an die Generalversammlung des betreffenden Gerichts statt.
Die Verfügung des Staatsprocurators beziehungsweise des Kreisgerichts vertritt die Stelle des verweigerten Zeugnisses oder hat die Streichung aus der Klasse der Aspiranten zur Folge.

§. 9.

Der Aspirant, welcher sich während der durch die Verordnung vom 20. Januar 1838 Art. 21 bestimmten Zeit zu dem Dienste eines Gerichtsboten gehörig vorbereitet, in der Folge aber seine Arbeiten länger als 6 Monate unterbrochen und während des seinem Gesuch um Zulassung zum Staatsexamen unmittelbar vorausgehenden Jahres nicht wieder fortgesetzt und zwei neue Einschreibungen erhalten hat, muß, um zu jener Prüfung zugelassen zu werden,

1) eine Bescheinigung der Gerichtsbotenkammer darüber beibringen, daß ihr etwas Nachtheiliges von dem Aspiranten nicht bekannt ist;
2) durch ein Zeugniß des Bürgermeisters des gewöhnlichen Wohnorts und des Orts, wo sich der Aspirant seit seiner letzten Inseription aufgehalten hat, seinen tadellosen Wandel nachweisen, endlich
3) die Unterbrechung der regelmäßigen Vorbereitung durch genügende Gründe rechtfertigen.
§. 10.

Die Aspiranten, welche aus dem Bezirk des einen Kreisgerichts in den Bezirk des andern übergegangen sind, haben bei dem Syndik der Gerichtsbotenkammer des letzteren Bezirks binnen Monatsfrist den Eintrag ihres Buches in das durch §. 2 vorgeschriebene Protocoll zu bewirken.

§. 11.

Den Aspiranten zu Gerichtsbotenstellen, welche sich seit der Verordnung vom 20. Januar 1838 dem Beschlusse des Kreisgerichts zu Mainz vom 25. Februar 1824, beziehungsweise dem Beschlusse des Kreisgerichts zu Alzey vom 12. December 1836 nicht conformirt haben, wird hiermit gestattet, binnen 3 Monaten, von der Publication der gegenwärtigen Verordnung an gerechnet, die obigen Vorschriften nachträglich und mit der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der begonnenen Vorbereitung zu erfüllen.
Werden in dieser Hinsicht von Seiten des Beamten, bei dem der Aspirant beschäftigt war, die nöthigen Zeugnisse oder von Seiten des Syndiks der Gerichtsbotenkammer der vorgeschriebene Eintrag verweigert, so ist der Aspirant berechtigt, bei dem betreffenden Staatsprocurator Beschwerde zu führen und gegen dessen Entscheidung den Recurs an die Generalversammlung des einschlägigen Kreisgerichts zu ergreifen.

§. 12.

Die Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung finden auf diejenigen Aspiranten, welche sich blos zur Uebernahme einer Friedensgerichts- oder Polizeigerichtsschreiberstelle vorzubereiten gesonnen sind, unter folgenden Modificationen Anwendung:

1) die Aspiranten müssen sich zum Behufe der erforderlichen Einschreibungen bei dem Staatsprocurator