Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/276

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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§. 2.

Diese Rolle wird nach dem, in Formular A enthaltenen Muster in der Art gefertigt, daß für jedes Wohngebäude (mit Nebengebäude) ein Bogen angelegt wird.
Sie enthält:

1) Nr. und Lit. des Wohngebäudes;
2) Namen des Eigenthümers;
3) Grundsteuerkapital;
4) Bewohner des Gebäudes;
5) Personalsteuerkapital;
6) Gewerbsteuerkapital;
7) Summe des Personal- und Gewerbsteuerkapitals;
8) Vertheilung der Einquartierung aus die einzelnen einquartierungspflichtigen Bewohner des Hauses.
§. 3.

Zum Zweck der Anlegung dieser Rolle läßt vorerst der Ortsvorstand die Bezeichnung, den Eigenthümer und die Bewohner eines jeden Wohngebäudes in die hierfür bestimmten Rubriken 1, 2 und 4 eintragen, bei welch’ letzterem Eintrage zugleich auf eine entsprechende Eintheilung des Formulars nach den Stockwerken und sonstigen Wohnungslocalitäten des Hauses, wie dies beispielsweise das angehängte Muster-Formular A zeigt, die geeignete Rücksicht zu nehmen ist. Hierauf werden die Rollen an den betreffenden Gr. Steuer-Commissär abgegeben, um von demselben die entsprechenden Grund-, Personal- und Gewerbsteuerkapitalien in den Rubriken 3, 5, 6 und 7 eintragen zu lassen, wobei zugleich eine Prüfung der ersteren Einträge durch Vergleichung derselben mit den Logiskatastern vorzunehmen ist.
Den Eintrag unter 8 endlich hat hierauf der Ortsvorstand, beziehungsweise die Einquartierungscommission nach gewissenhafter Prüfung zu bewerkstelligen.

§. 4.

Bei Regulirung der Ansätze unter 8 ist in der Art zu verfahren, daß als Regel den Wohngebäuden in den Städten Darmstadt und Mainz auf 60 fl. Steuerkapital des Wohngebäudes (Nr. 3.) 1 Mann, in den Städten von 6000 und mehr Einwohnern auf 30 fl. Steuerkapital 1 Mann und in den übrigen Orten auf 10 fl. Steuerkapital 1 Mann als Einquartierungstheil zugemessen wird. Dieser den Wohngebäuden zugemessene Einquartierungstheil ist sodann nach Verhältniß der Summe der Personal- und Gewerbsteuerkapitalien der einquartierungspflichtigen Bewohner unter diese zu vertheilen.