Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/270

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Nacht, in beiden Fällen (No. 7 und 8) ohne weitere Verschärfung, oder einen Tag um den andern bei Wasser und Brod und mit oder ohne Verlust der Löhnung;
9) Gefängniß einen Tag um den andern bei Wasser und Brod mit Verlust der Löhnung bis zu fünf Tagen;
10) Anbinden an den Mast, dergestalt, daß der Bestrafte zwar aufrecht stehen, nicht aber sich setzen oder niederlegen kann, täglich zwei Stunden und höchstens drei Tage hintereinander;
11) Versetzung in die Strafklasse mit Entziehung von ein Viertel bis zur Hälfte der Löhnung.



Tit. III.
Kompetenz der Befehlshaber zur Disciplinarbestrafung.
§. 4.

Die Disciplinarstrafgewalt steht im vollen Umfange (§. 3) dem kommandirenden Offizier eines Schiffes oder andern Fahrzeuges über sämmtliche ihm untergebenen Offiziere und Mannschaften zu.
Dieselbe ist nicht an die Charge, sondern an die Function geknüpft und geht während der Stellvertretung auf den Stellvertreter im Commando über.

§. 5.

Die Kompetenz der einem kommandirenden Offizier (§. 4) vorgesetzten höheren Befehlshaber zur Disciplinarbestrafung tritt ein, wenn die dazu geeignete strafbare Handlung

a) unter ihren Augen begangen, oder
b) ihnen zur Entscheidung oder zur Bestimmung der Strafe gemeldet, oder
c) von dem Kommandirenden unbestraft gelassen ist.

Wenn die höheren Befehlshaber hiernach in den Fall kommen, Disciplinarstrafen zu verfügen, so sind auch für sie, sowohl hinsichtlich der Art, als der Dauer der Strafen die Vorschriften des § 3 maßgebend.

§. 6.

Die in den §§. 4 und 5 nicht genannten Offiziere, die Schiffsfähndriche, die Deckoffiziere, die See-Junker und die Unteroffiziere haben zwar keine Disciplinargewalt, sie sind aber ebenso berechtigt wie verpflichtet, die nach dem Grade oder bei gleichem Grade nach dem Dienstalter unter ihnen stehenden Personen zu verhaften, oder eine Verhaftung zu bewirken, wenn zur Erhaltung der Disciplin solches erforderlich ist.
Eine solche Verhaftung muß von ihnen sofort dem nächsten mit Disciplinargewalt versehenen Vorgesetzten des Verhafteten gemeldet werden.