Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/237

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht.

§. 148.

Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden.

§. 149.

Die Formel des Eides soll künftig lauten: "So wahr mir Gott helfe".

§. 150.

Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Civilactes abhängig; die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Civilactes Statt finden.
Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß.

§. 151.

Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt.

Artikel VI.
§. 152.

Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

§. 153.

Das Unterrichts- und Erziehungswesen steht unter der Oberaufsicht des Staats, und ist, abgesehen vom Religionsunterricht, der Beaufsichtigung[GWR 1] der Geistlichkeit als solcher enthoben.

§. 154.

Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten und an solchen Unterricht zu ertheilen, steht einem jeden Deutschen frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung.

§. 155.

Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden.
Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegbefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist.

§. 156.

Die öffentlichen Lehrer haben das Recht der Staatsdiener.
Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volksschulen an.

§. 157.

Für den Unterricht in den Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt.




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Beaufichtigung