Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/060

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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§. 2.

Die Regierungs-Commission zu Mainz hat zum Behufe der Wahl für die Sitzungen der dritten und vierten Quartale des laufenden Jahres alsbald nach Verkündigung dieser Verordnung die im Art. 50 des Gesetzes vom 31. December 1848 bezüglich der Höchstbesteuerten ihr aufgetragene Vertheilung vorzunehmen und binnen zehn Tagen bekannt zu machen.

§. 3.

Der besagten Regierungs-Commission liegt es ob, innerhalb vierzehn Tagen, von dem Erscheinen dieser Bekanntmachung an, die im Artikel 54 jenes Gesetzes vorgeschriebene Liste für jeden Kreisgerichtsbezirk zusammenzustellen und nach Maßgabe des Artikels 55 sämmtlichen Bürgermeistern des betreffenden Kreisgerichtsbezirks mitzutheilen.

§. 4.

Der Bürgermeister einer jeden Gemeinde hat, sobald ihm von der Regierungs-Commission die Liste der Höchstbesteuerten nach Maßgabe des Artikels 55 des obigen Gesetzes zugekommen ist, binnen vierzehn Tagen zur Aufstellung und Offenlegung des Verzeichnisses der zu Geschwornen zulässigen Personen, wie dies im Art. 56 ebendaselbst vorgeschrieben ist, zu schreiten, und hiernächst kommen die Artikel 57 und 58 desselben Gesetzes sofort in Anwendung.

§. 5.

Die Regierungs-Commission zu Mainz läßt aus den bis zum 15. April 1849 eingelaufenen sämmtlichen Gemeindelisten das im Artikel 59 des genannten Gesetzes erwähnte Verzeichniß für jeden Kreisgerichtsbezirk binnen acht Tagen ausstellen.

§. 6.

Die im Artikel 60 vorbestimmten Fristen von acht und von vierzehn Tagen werden auf vier und beziehungsweise acht Tage herabgesetzt.

§. 7.

Nach Erledigung der etwaigen Recurse und nach Aufstellung des im §. 5 erwähnten besonderen Verzeichnisses hat die Regierungs-Commission zu Mainz binnen vier Tagen dem Artikel 61 des oft gedachten Gesetzes zu entsprechen.

§. 8.

Die Regierungs-Commission zu Mainz beruft hierauf binnen drei Tagen den Bezirksrath zusammen, um zur Wahl der Geschwornen-Candidaten, nach Anleitung des Artikels 62 jenes Gesetzes, zu schreiten. Diese Wahl hat innerhalb vierzehn Tagen, von Ablauf jener dreitägigen Frist an, zu geschehen.

§. 9.

Nach erfolgter Wahl der Geschwornen-Candidaten ist von den einschlägigen Behörden