Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/018

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Frage von der Begnadigung Einfluß haben können, so hat er dieselben in einem besonderen, nicht zu veröffentlichenden Protocolle zu entwickeln, welches in dem Berathungszimmer nach Vernehmung des General-Staatsprocurators aufgenommen und in derselben Weise, wie die Urschrift des Endurtheils, unterzeichnet wird.
Eine Ausfertigung des Protocolls und des Erkenntnisses sendet der General-Staatsprocurator an das Justizministerium ein.

Art. 47.

Ein Todesurtheil darf ohne Zustimmung des Großherzogs nicht vollstreckt werden.

Art. 48.

In den Fällen der Art. 369. 370. 372. 378 der peinlichen Proceßordnung ist statt der dort angedrohten Geldstrafen von Einhundert Franken, beziehungsweise Fünfhundert Franken, auf eine solche bis zu vierzig Gulden zu erkennen.

V. Von dem Schwurgerichte (Jury).
1) Von der Wahl der Geschwornen.
Art. 49.

Bei Vermeidung der Nichtigkeit können die Verrichtungen eines Geschwornen nur von demjenigen versehen werden, welcher zu der Zeit, wo die Liste der Geschwornen dem Angeklagten mitgetheilt wird (Art. 73), volle dreißig Jahre alt, dessen Staatsbürgerrecht nicht suspendirt und der in Gefolge einer Untersuchung oder Verurtheilung nicht unfähig ist, als Mitglied der einen oder der anderen Kammer auf Landtagen zu erscheinen.

Art. 50.

Die Geschwornen werden aus folgenden Klassen von Staatsbürgern, welche in den Kreisgerichtsbezirken der Provinz Rheinhessen ihren Wohnsitz haben, genommen:

1) aus den sechshundert Höchstbesteuerten.
Die Regierungs-Commission zu Mainz bestimmt nach Verhältniß der Seelenzahl, welche Zahl von diesen 600 auf jeden Kreisgerichtsbezirk zu vertheilen ist, und macht dies im Regierungsblatt bekannt. Bruchtheile, welche sich etwa hierbei ergeben, sind dem Bezirk, welchem hiernach die wenigsten Höchstbesteuerten zufallen, zuzuzählen;
2) aus allen denen, welche auf einer deutschen Universität studirt und ein Facultäts-Examen bestanden haben;
3) aus den nicht unter Nr. 1 fallenden Mitgliedern des Handels- und Gewerbstandes, welche die Gewerbsteuer der 1. und 2. Klasse bezahlen.

Kein Geschworner kann anders, als aus den vorbezeichneten Klassen genommen werden.

Art. 51.

Niemand kann in der nämlichen Sache Geschworner sein, in welcher er als Polizei- oder Untersuchungsbeamter,