Geschichte der Kirchen, Pfarren, geistlichen Stiftungen und Geistlichen des Lippischen Landes 1881/382

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Geschichte der Kirchen, Pfarren, geistlichen Stiftungen und Geistlichen des Lippischen Landes 1881
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überträgt denselben die Hauptkirche d. i. die Johanniskirche in Lemgo mit deren Capellen und deren Patronate, sammt allen Zubehörungen und Einkünften mit Ausnahme des Kirchenzehntens, welchen ein Canonicus in Lemgo vom Bischof inne hat, und welchen Jener und dessen Nachfolger fortwährend behalten sollen. Nach dem Tode oder Resignation des zeitigen Rectors Albert darf das Kloster die Kirche mit einem Weltgeistlichen besetzen, welcher, vom Archidiaconus des Orts die Seelsorge empfangend, den bischöflichen Send und alle übrigen Episcopals- und Archidiaconatsrechte nach Recht und Gewohnheit ausüben wird. Wenn das Kloster Grundstücke erwirbt oder geschenkt erhält, an welchem dem Archidiaconus ein Recht, oder eine Abgabe zusteht, so können sie diese nur mit des Letzteren Willen erwerben. Sollten die Schwestern Lemgo verlassen und sich an einen andern Ort begeben, so fällt die dortige Kirche nach dem vor der Schenkung bestandenen Rechte an den Bischof zurück. (Lipp. Reg. II, 551.)

Am 15. März 1306 beurkundet Simon I, daß er dem Schwesterkloster das Patronat über die Hauptkirche zu Lemgo nämlich zu St. Johann außerhalb der Mauern mit den beiden dazu gehörigen Kirchen, der St. Nicolai- und der St. Marienkirche auf der Neustadt abgetreten habe. Er genehmigt die Verlegung des Klosters an die gedachte Marienkirche und verkauft den Schwestern für 508 Mark Osnabr. Pfenn. als Hausstätte für ein Wohngebäude den ganzen Raum, welcher von der ged. Kirche anfangend von zwei Straßen eingeschlossen wird und sich der Länge nach erstreckt bis zu der quer laufenden kleinen Straße, damit die Schwestern daselbst alle ihre nöthigen Gebäude aufführen. Dieser Platz wird von allen Abgaben und städtischer Gerichtsbarkeit befreiet. Ferner erhalten die Schwestern das Recht, eine Mühle zu bauen mit zwei Rädern, eins zum Wollenwerke, das andere zum Korn, jedoch nur zu ihrem eigenen Gebrauche, so daß kein Fremder zum Walken und Kornmahlen zugelassen werden darf. Außerdem habe er denselben verkauft in nemore duo usuagia, que dicuntur Echtwort et communitatem in pratis, pascuis, piscariis, lignis in confinio dicte civitatis. An allen diesen und etwa sonst zu erwerbenden Gütern will Simon niemals die Gerichtsbarkeit, Vogtei oder ein sonstiges Recht in Anspruch nehmen. (Lipp. Reg. II, 555.)

Der feierliche Einzug der Nonnen in ihr neben der Marienkirche erbautes neues Kloster geschah noch im Jahre 1306 im Beisein Simons, seiner Gemahlin und Kinder am Tage nach Mariä Geburt. (8. September.) Die Anzahl der Nonnen betrug außer den Laienschwestern mit Einschluß der Priorin Ermgard von Heidelbeck 40.