Geschichte der Kirchen, Pfarren, geistlichen Stiftungen und Geistlichen des Lippischen Landes 1881/322

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der Kirchen, Pfarren, geistlichen Stiftungen und Geistlichen des Lippischen Landes 1881
Inhalt
Ortsverzeichnis
<<<Vorherige Seite
[321]
Nächste Seite>>>
[323]
Geschichte Geistliche Lippe 1881.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



und ihre Kirchenstühle aus der zerstörten Kirche vor dem Thore in die Brüderkirche verlegt haben.

Im Jahre 1664 kam die Sache zum Proceß. Erst am 17. September 1683 erschien ein Urtheil der Juristenfacultät zu Mainz, welches der Sache von St. Johann eben nicht günstig war. Jedoch durch ein Erkenntniß der juristischen Facultät zu Rinteln vom 10. Januar 1684 wurde „der Pastor zu St. Johann in possessione juris parochialis und deren davon dependirenden actuum ministerialium als Kindertaufen, Copulationen, Begräbnissen, Hebung des gewöhnlichen Opfers u. dgl. in dem districtu dioecesano des Kirchspiels St. Johann geschützt, sowie auch im Genuß der articulirten Viehweide und Mastgerechtigkeit auf der Stadthude.“

Gegen dies Urtheil appellirte der Magistrat an das Reichskammergericht, in dessen Actenmassen auch diese Sache vergraben und unentschieden geblieben. Die während des pendente lite geschaffenen Interimisticums getroffene Bestimmung, wonach jeder der Einwohner auf der sogenannten Freiheit sich zu einer der Kirchen der Stadt halten kann, zu der er will, hatte viel Willkürliches und Unbestimmtes und gab trotz einer Stipulation[1] vom Jahre 1803 zu manchen Streitigkeiten Anlaß, bis Pastor Pothmann auf Grund einer trefflichen Darlegung der Rechtsverhältnisse von St. Johann beim Consistorium, in welchem er auf Schriftstücke des Pastors H. Pleßmann, des freimüthigen, aber erfolglosen Kämpfers für seine Gemeinde, fußt, im Jahre 1821 die Angelegenheit, welche durch die landesherrliche Verordnung, die Regelung der evangelisch-protestantischen Parochialverhältnisse betr., vom 7. October 1857 gesetzlich geregelt ist, auf eine dem Rechte der Pfarre entsprechende Weise geordnet hat.

Unter Nr. 29 war Hermann Swager als der erste evangelische Pastor der „ecclesia suburbana ad divum Johannem“ bezeichnet. Er predigte in dieser Kirche zuerst wider die Wallfahrten und wurde deswegen vom Thesaurar zu Paderborn in Geldstrafe genommen. „Jdem quoque accidit alteri cuidam Sacellano. Hermanno Swagero concionanti semel in aede D. Johannis et dicenti, peregrinationes ad quaedam loca, ut ajunt, sanctorum, esse impias et male fieri. Nam is propterea citabatur Paderbornum et cogebatur Thesaurario et Archidiacono hujus loci numerare 10 aureos. Haec sunt initia renati Evangelii in hac urbe. (Hamelm. op. p. 1058.) Zu seiner Zeit hielt Piderit, der des Festhaltens an der katholischen Lehre wegen von seiner Stelle zu St. Nicolai vertriebene, spätere unerschrockene Prediger evangelischer Wahrheit, in Lemgo in der Kirche zu St. Johann katholischen Gottesdienst, mußte aber auch diese Kirche verlassen. (cf. die Prediger von St.


  1. GenWiki-Red.: Vereinbarung, verbindliche (vertragliche) Übereinkunft; siehe Artikel Stipulation. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. (06.03.2011)