Geschichte der Kirchen, Pfarren, geistlichen Stiftungen und Geistlichen des Lippischen Landes 1881/294

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der Kirchen, Pfarren, geistlichen Stiftungen und Geistlichen des Lippischen Landes 1881
Inhalt
Ortsverzeichnis
<<<Vorherige Seite
[293]
Nächste Seite>>>
[295]
Geschichte Geistliche Lippe 1881.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



mit Seelenmessen und Vigilien begehen. (Lipp. Reg. III, 2183.) Am 29. September 1507 entscheidet Edelherr Bernhard zur Lippe einen Streit zwischen dem Augustinerkloster zu Herford und den Templirern der Kirche zu Hillentrup über die Rode (Rodung) zu Homeien, indem er die auf Polmans Hofe begonnene Rodung theilen läßt, und unter die Parteien verloost. (Lipp. Reg. IV, 2943.)
Am 4. Juni 1518 fordert Jürgen von Slaberndorf, Johanniter-Ordensmeister zu Sonnenburg, den Magistrat zu Lemgo auf, eine Fundacio auf seine Ordenskirche zu Hillentrup, welche der Bürgermeister Cothmann an sich gebracht, herauszugeben, widrigenfalls sie nach des Ordens Rechte gefordert werden solle. Als beim Anfang der Einführung der Reformation in Lippe alle Pastoren des Landes, somit auch der Pastor von Hillentrup (Johann Cothmann), im Jahre 1538 zur Entgegennahme von Weisungen in Betreff der Gottesdienstordnung und ihrer Amtsführung nach Detmold geladen wurden, theilt am 31. October 1538 Adolf, Coadjutor des Erzstifts Cöln, Graf zu Schaumburg, den Lippischen Räthen ein Schreiben des Comthurs zu Wieterßen (Wietersheim) Matthäus Brandt zur Erledigung mit, worin sich dieser beschwert, daß man seinen Kirchherrn zu Hillentrup nach Detmold vorgeladen habe, um dort zu erfahren, wie er es mit dem Gottesdienste halten solle, was er von seines Ordens wegen, solange keine „Ordinantie“ verordnet worden, nicht dulden könne. (Ungedr. Urkunde bei Holscher Bisth. Paderborn S. 32.) Derselbe befahl auch dem Pastor Cothmann, von der katholischen Lehre nicht abzuweichen. (Siehe das Weitere bei der Lebensbeschreibung Cothmanns.) Auch im Jahre 1577 beruhte noch das jus collaturae bei dem Johanniterorden, da nach Resignation des Nachfolgers des Johann Cothmann, Namens Ludolph Cothmann, der Successor dieses Hermann Grabbäus von demselben mit der Pfarre belehnt wurde und in der vom Grafen Simon VI. in Folge der Ansprüche Paderborns auf die Collation einer Anzahl lippischen Pfarren zum zweiten Male berufenen Versammlung der betreffenden Lipp. Geistlichen auf dem Schlosse Brake am 15. September 1614 zu Protokoll gab: Er sei 34 Jahre im Amte und niemals vom Thesaurar (früheren Archidiacon von Lemgo) angesprochen, auch habe das Collationsrecht der Comthur zu Wietersheim, den er bei Antritt seiner Bedienung als Collator anerkannt und noch jetzt jährlich mit 1 Thlr. anerkennen müsse. (O. Preuß Manscr. nach den Consistorialakten.)
Der Comthur des Johanniterordens trug aber der durch die