Geschichte der Kirchen, Pfarren, geistlichen Stiftungen und Geistlichen des Lippischen Landes 1881/281

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Geschichte der Kirchen, Pfarren, geistlichen Stiftungen und Geistlichen des Lippischen Landes 1881
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Geschichte Geistliche Lippe 1881.djvu
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wir, daß Graf Bernhardt VIII. von seinem mit der Reformation auf ihn übergegangenen Territorial- und Patronatsrechte über das Kloster in einer christlich-milden Weise Gebrauch machte. „Die persönliche Ueberzeugung der Mönche wurde durchaus geschont, ihr Aufenthalt in dem Kloster und der Genuß seiner Güter zu ihrer Subsistenz nicht gestört; sie konnten im Kloster einen Privatgottesdienst halten. Nur in ihren öffentlichen Religionsübungen und kirchlichen Bethätigungen, welche über den Kreis der Privatrechte und Erbauung hinausreichen, mußte das Kloster der Reformation durch seinen Patron und Landesherrn und der Orden in Falkenhagen der Aufsicht des Lippischen Consistoriums sich unterziehen." (Melm Kloster Falkenhagen S. 11.) Die Lippische Reformations- und Kirchen-Ordnung vom Jahre 1538 sagt:



Vom Kloster Falkenhagen.

„So schollen die Mönche thom Balckenhagen aller ergerlichen und unehrliche Leventh offstellen, und alle affgodderyn affdon, sich der Ordination gemeß halten, und Christliche rechte Ceremonien anthonemmen, in allen welcher der göttlichen Schrift gemäß, in Singen, lesen und dergleichen und sich in erem Kloster erhalten.

Es willen auch unsere gnedige Herren gehabt hebben, das thom Falckenhagen in der Pfarr mit einem gelerden Christlichen frommen Mann, der sich in allem nach der Ordnunge in den Kirchen Diensten gebürlich halte, die armen Kirchspiels-Leuthe versorget werden, welcher Person uth der Mönche Güter und upkumpft seine ehrliche Besoldung und unterhaltung hat.“

Auf dieser Bestimmung ruht die Gründung der jetzigen evangelischen Pfarre Falkenhagen, von deren Inhabern im 16. Jahrhundert man leider keine Kunde hat. Stricte wurde aber um jene Zeit die Reformation im Kloster nicht durchgeführt, da sich am 11. Mai 1547 der Generalmeister des Kreuz-Bruderordens für dasselbe verwandte und bat, den Prior und die Brüder bei ihrer alten Religion mit Gottesdienst und Ceremonien, welche nicht wider Gott und seine Lehre sein könne, zu belassen. (Lipp. Reg. IV, 3155.)

Nach den vorhandenen Acten und Visitationsberichten namentlich von den Jahren 1585 und 1587 unterzogen die landesherrlichen Visitatoren die Mönche öfterer Visitationen und richteten in dem Visitationsexamen ihre Fragen an die Mönche „also wie hergebracht“ ebensowohl nach den von den Mönchen geübten „Kirchenceremoniis, wie nach den dem Kloster zugehörigen