Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/410

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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und ferner auch über die Höhe der Nachlässe eingehende Bestimmungen trafen ^.

In dem gleichen Jahre 1719 gab eine Verordnung den kalen-bergischen Grundherren die ihnen dort infolge der Redintegrierungs-gesetzt von den Amtleuten fast völlig entzogene Einwirkung auf die Besetzung der Höfe wenigstens teilweise wieder ^. Die Beamten sollten ohne des Grundherrn „exvresse‟ Einwilligung auf dessen Hof keinen neuen Meier setzen, auch keine Ehestiftungen der Meier eher konfirmieren, als nicht der Grundherr seinen Konsens dazu gegeben habe. Grundherren, die ihre Höfe absichtlich wüst liegen ließen oder ohne Grund ihren Konsens zur Ehestiftung verweigerten, verloren ihr Mitwirkungsrecht an die Beamten oder an das Hofgericht. Die Verordnung zeigt, wie sehr die Staatsgewalt die Herrschaft des Grundherrn über sein Gut beschränkt hatte.

In ähnlicher Weise, wenn auch nicht ganz so sehr wie im Süden, wurde auch im Norden die Verfügungsfreiheit der Grundherren beschränkt. Schon zu Beginn des Jahrhunderts verloren sie das ihnen im Jahre 1699 ausdrücklich gemährte Recht, zum Nachfolger in das Meiergut unter den Kindern des Meiers die ihnen „anständigste‟ Person frei zu wählend Das sogenannte Successions-edikt, das für Lüneburg im Jahre 1702 erlassen und im Jahre 1720 auf Hoya ausgedehnt wurde, bestimmte, daß immer das älteste Kind, und zwar alle Söhne vor den Töchtern, zur Nachfolge berechtigt sei und nur bei mangelnder Tüchtigkeit zu gunsten des nächstältesten übergangen werden dürfet

Eine umfassende Kodifikation fand das Meierrecht nur im Süden in der Kalenberger Meierordnung von 1772 ^. Ihr Inhalt ist im ersten Kapitel in seinen Hauptzügen zur Darstellung gekommen. Eine Meierordnung für das Fürstentum Lüneburg wurde zwar am Ende des 18. Jahrhunderts im Entwurf fertiggestellt, aber niemals zum Gesetz erhoben ^.


i Vgl. üben S. 36, Anm 1. Die kalenbergische und hildesheimische Gesetzgebung bei Grefe, II, S. 201-204. Das wichtigste kalenb. Gesetz ist die Verordnung wegen Besichtigung der Feldflüchte vom 3, März 1788 (Loä. <üanßt, Lalenb. V, Nr. Z4) — Über Nraunschweig-Wolfenbüttel vgl, Strube: H^WL8iouez aä eowinßut. äs iur« villio. Nr, 24. — Gesenius, Meierrecht, I, S, 495-525.

^ Vgl. Lc,6, «on8t. <ÄI«nd. Kap. V Nr. 52 (z. 14. April 1719).

6 Vgl, Oppermann, Sammlung meierrechtlicher Verordnungen. Nienburg 1861, Nr. 25 (a. 1699) S. 121, Nr. 28 (a. 1702 refp. 1720).

^ Vgl. Oppermann, Sammlung, Nr. 9 l^. 12. Mai 1772).

6 Der Entwurf ist abgedruckt bei v. Bülom und Hagemann, Praktische Erörterungen, Nd. VI, S. 421. — Über seine Entstehung vgl. Pfeiffer, Neier-recht I, S. 13 ff.