Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/409

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Ministerium, das sogenannte Geheimeratskolleg, das er mit weitgehenden Vollmachten ausstattete'. Außer der von England ausgegangenen Anregung zu einigen Reformen hat diese veränderte Organisation der Staatsleitung so gut wie keinen Einfluß auf die Entwicklung der Grundherrschaft ausgeübt.

In derselben Weise wie im 17. Jahrhundert die wölfischen Landesfürften arbeitete im 18. das Geheimeratskolleg an der Weiterbildung der grundherrlichen Verfassung.

Nirgends versuchte der Staat die wesentlichen Grundzüge dieser Verfassung umzugestalten. Er verbesserte sie nur im einzelnen und machte sie immer mehr seinen Zwecken dienstbar. Da, wo sie ohne sein Zuthun von selbst verschwand, behielt er die seinen Zwecken dienenden Bestandteile der Grundherrschaft als Bestimmungen des öffentlichen Rechts bei.

Die später zu besprechenden wichtigen Reformen, die der Staat des 18. Jahrhunderts auf dem Gebiet der ländlichen Verfassung durchführte, berührten entweder die grundherrliche Verfassung gar nicht, oder sie dienten gar dazu, durch Entfernung störenden Beiwerks sie in voller Reinheit zur Erscheinung zu bringen.

Bei der Weiterbildung der Grundherrschaft im 18. Jahrhundert richtete der Staat zunächst sein Augenmerk auf die Fixierung des Meierzinses. Nachdem die Grundheiren in den vergangenen Jahr-Zehnten so oft zu langdauernden Remissionen genötigt worden waren, suchten sie jetzt den erlittenen Schaden durch Erhöhung des Meierzinses wieder auszugleichend Obgleich eine solche Steigerung gesetzlich verboten war, so erreichten sie doch durch allerlei Umwege und Praktiken ihr Zield Daher erging im Jahre 1719 für den Süden des Kurstaates, wo dieser Mißstand hauptsächlich hervorgetreten war, ein strenges Verbot jeder Art von Zinssteigerung und zugleich der Befehl, alle Meierzinsen auf diejenige Höhe und Beschaffenheit, in der sie vor 40 Jahren festgesetzt gewesen seien, zurückzubringend Im Anschluß hieran wurden etwas später für den Süden des Kurstaates und nicht minder in den beiden felbftändigen Territorien Remissionsverordnungen erlassen, die über die Art der Ermittelung des Schadens bei Unglücksfällen


') Vgl. das Regierungsreglement bei Spittler, Geschichte von Kalenberg II, Anlagen Nr. 12, S. 109. Manecke, Staatsrecht, S. 174-181.

2) Vgl. Stüve. Lasten, S. 179, 188, 185. — Über Kalenberg vgl. Loä. <üou8t. Aalend., Kap, V, Nr. 49 (a, 1719), über Braunschweig Gesenius, I, S. 520 (a. 1747).