Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/395

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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formell ausspricht, setzt die thatsächliche Vererbung als allgemein bestehend voraus.

Ferner war im Gegensatz zum Süden das Bestreben der Grundherren nicht so sehr darauf gerichtet, den Meierzins zu erhöhen, als die Höfe in eigenen Van zu nehmen, bezw. mit ihren selbstbewirtschafteten Rittergütern zn vereinigen. Aber trotzdem, daß diese Tendenz hier entschieden hervortrat, so hat sie doch der Entwickelung des Besitzrechts zur Erblichkeit keinen Eintrag gethan.

Hier nicht minder als im Süden war das Nestreben der Grundherren zunächst darauf gerichtet, sich schatzfreie adelige Sitze zu schaffen, die sie im Norden ebensowenig wie im Süden bisher (d. h. vor der Mitte des 16. Jahrhunderts) überhaupt besessen hatten. Wo sie diesen Sitzen das Areal mehrerer Bauernhöfe beilegen wollen, suchen sie immer diese Länderei der Staatslast zu entziehen. Die persönliche Natur der Exemlion tritt hier womöglich noch schärfer hervor, als im Südeil. Im Norden befiehlt kein Gesetz wie im Süden, daß auch der von, Grundherrn eingezogene Bauernhof alle Landesonera nach wie vor tragen müsse.

Daher stellte sich von Anfang an die Verwaltungsthätigkeit der Landesregierungen dem beabsichtigten Einziehen von Meierhöfen entgegen und, da diese Tendenz niemals auch nur annähernd die Stärke wie in den ostdeutschen Territorien erlangte, so ist es dem Staat gelungen, das Rittergut in der Hauptsache auf den Ländereibestand des einen zum adeligen Sitz verwendeten Meierhofes zu beschränken.


§ 3. Der dreißigjährige Krieg und seine Folgen.

So war im Jahr 1618 die Erblichkeit des Meierrechts in fast allen Territorien Niedersachsens entweder durch Landesgesetz ausdrücklich eingeführt worden, oder aber sie stand im Begriff, sich als Folge der langjährigen thatsächlichen Vererbung der Meiergüter auf dem Wege des Gewohnheitsrechts auszubilden.

Da brach in demselben Jahre der dreißigjährige Krieg aus. Er erreichte schon 1623 die niedersächsischen Lande, und zwar zunächst den Süden, dehnte sich seit 1626 auch über den Norden aus und verheerte seitdem bis wenige Jahre vor dem Friedensschluß sämtliche braunschweig.lüneburgische Territorien in der furchtbarsten Weise.1


l Vgl. Havemann, Geschichte von Nraunschmeig-Lüneburg II, S. 627 und 660 ff,, III, S. 8 ff.