Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/396

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[395]
Nächste Seite>>>
[397]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.



Die Folgen dieser Kriegsereignisse waren für die bäuerlichen Verhältnisse sehr bedeutungsvoll.

Zunächst schwollen Steuern und Lasten der Bauernhöfe in bisher unerhörter Weise an. Wenige Jahre vor Ausbruch des Krieges hatten die Landstände in fast allen niedersächsischen Territorien beträchtliche Schulden des Landesherrn zur Verzinsung und Tilgung übernommen i. Zu diesem Zweck wurden die Schatzgefälle eingeführt. Überall ruhten sie hauptsächlich auf der bäuerlichen Bevölkerung. Prälaten und Ritterschaft hielten sich persönlich und für die von ihnen unmittelbar besessenen und bewirtschafteten Güter ganz frei davon. Im Süden wurde diefe Steuer vom Pflichtigen Land, Vieh und Personen erhoben; die Personalsteuer war nach deu Höfeklassen abgestuft. Im Norden lag sie nur auf dem den Pflichtigen Personen, d. h. den Bauern, gehörigen Vieh. Die Gemeinden mußten sie direkt an die landständischen Steuerbeamten abliefernd

Bei Ausbruch des Krieges stand dieser Steuerfuß fest,

Freund und Feind begannen nun Kontributionen zum Unterhalt der Heere über das Land auszuschreibend Überall knüpfte man zur Verteilung dieser Lasten an den bestehenden Steuerfuß an^, in Lüneburg verteilte man, als felbst der dreifache Viehschatz nicht mehr hinreichte, die Kontribution einfach nach den Höfeklassen ^. Immer hielten sich Adel und Prälaten persönlich und für ihre Güter frei^.


l Vgl. Kap. IV, S. 163, — Ooä. e<w8t. «Äwnli. eap. VII, Nr. 7 (kalen-belgisches Schatzvatent », 1618). — Iacobi, Lüneb. Landtagsabschiede II, S. 84 (I,. ^,. äe a. 1616). — Wolfenbüttelsche Schatzordnung äo 1619 ermähnt bei Gesenius I, S. 481.

^ Vgl. Stüve, Lasten S. 181. — Derselbe, Landgemeinden S. 124. — Spittler, Geschichte des Fürstentums Hannover I, S. 440, II, S, 338, Anl. S. 47. — Strube, De iure viliieoruN S. 266. — Derselbe, Qbzervationez iuris et bworiae, Hannover 1769, Nr. 3, S. 89-163. — A, L. Schlüzer, Briefwechsel Vd. VII (1780 I>) Heft XI., S. 208 ff. — ^88iZnittio Aus was Orten die dem Fürstentum Calenbergk angewiesene Völker die folgende sechs Monate verpflegt werden sollen ä. ä. 1. I. 1638. Vermöge Peinischen Schlusses . . . . . Rittmeister Brügen hat seinen Unterhalt im Land Göttingen: dazu giebt
Rest von Friedland 12 Thlr, 23 gr.,
Untergericht Münden . . , , 111 Thlr, 23 gr.
u.s.w. u.s.w.

3 Vgl. für Kalenberg u. Wolfenbüttel Manecke, Staatsrecht S. 38Z u. 467.

4 Vgl. Jacobi, Landtagsabschiede II, S. 192 (a. 1636).

6 Vgl. Strube, De iurs villie. S. 266. — Derselbe, Odservat. iuris et bist, Nr. 3. — Sogar für eingezogene Bauernhöfe weigerten sie sich, die Steuer zu entrichten nicht nur im Norden, sondern auch im Süden, entgegen den Bestimmungen der dort geltenden Landtagsabschiede von Salzdalum und Gandersheim; vgl. Wolfenbütteler Schatz-Ordnung äs 1619, § IN.