Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/394

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Schon im folgenden Jahr 1593 aber machte es der uerdensche Prouinzialrezeß den Grnndherren zur Pflicht, die von ihren Höfen abgerissenen und veräußerten Ländereien zu vindizieren und denselben wieder beizulegen'. Im Jahr 1614 verboten die Stände dieses Bistums jede Einziehung von Bauernhöfen zu Rittergütern ohne ihre ausdrückliche Erlaubnis'. Eiu Grundherr, der Bauerngüter eingezogen hatte und sich erbot, die Steuern davon zu leisten, wurde trotzdem angewiesen, die Höfe wieder auszuthun'.

Im Jahr 1618 endlich erging die Polizeiordnung Herzog Christians für Lüneburgs. Zunächst setzt dieses wichtige Gesetz die Geschlossenheit sämtlicher Bauerngüter fest. Es soll kein Gut mehr unter die Erben in n^tui-a geteilt oder Stücke davon genominen und veräußert werden. Alles alte, d. h. seit zwei Generationen beim Hof befindliche Erbland, foll nicht davon genommen, sondern die Miterben sollen vom Hofannehmer dafür mit Geld abgefunden werden. Neues Erbland kann in natui-» geteilt werden. Für Schillings- oder Meiergüter findet beim Erbgang keine Entschädigung der Miterben statt, da diese Güter nicht dem Hofannehmer, sondern dem Grundherrn gehören. Jede Veräußerung oder Verpfändung von Meiergut durch den Meier ist verboten und ungiltig. Alle Meier-(Schillings-) guter sollen mit ihren Zubehönmgeu bei den Erben, solange diese die von alters hergebrachten Dienste und Zinfe leisten, gelassen, und die Erbeu ohne Verwirkung und (richterliches) Urteil von dem Schillingsgut durchaus nicht verstoßen werden.

Mit diesem Gesetz wurde für Lüneburg die Erblichkeit des Meierrechts und das Verbot der Zinserhöhung festgesetzt.

In den Herzogtümern Bremen und Verden bildete sich aus der faktischen Vererbung der Güter im Laufe des 17. Jahrhunderts die Erblichkeit des Meierrechts aus, ohne daß besondere, diese Erblichkeit begründende Gesetze erlassen worden märend

Die Erblichkeit des Meierrechts ist also im Norden Niedersachsens nicht wie im Süden durch die Landesgesetzgebung ausdrücklich eingeführt worden, fondern sie ist mehr durch den Gebrauch der Beteiligten und durch eine auf die Erhaltung des Bauers beim Gut gerichtete Verwaltungsthätigkeit der Regierung allmählich entstanden. Das einzige nordniederfächsifche Gesetz, das die Erblichkeit des Meierrechts


i Vgl, v. Pufendorf, Ub8«'v»tionW iuriß III, Nr. 38,

^ Vgl. Oppermann, Sammlung von Verordnungen Nr, 16 (Polizeiordnung Kap. 44).

' Vgl. Grefe, Hannovers Recht II, § 51. — Gesenius II, S. 170.