Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/366

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Es scheint nach dem oben Gesagten kaum zweifelhaft, daß wir in diesen einhufigen Voll- und Halbhöfen alte Lathufen zu sehen haben, die immer von Latenfamilien besessen worden waren. Nur das Besprecht der Laien hatte sich in Meierrecht verwandelt. Der mehrhufige Vollhof dagegen repräsentierte gleich dem südniedersächsischen Meierhof den bei der Auflösung der Villikation entstandenen und zu Freimeierrecht an freie Landsassen verliehenen Landwirtschaftsbetrieb.

Der Umstand, daß die alte Lathufe bald Voll-, bald Halbhof genannt wurde, erklärt sich aus der größeren oder geringeren Häufigkeit von mehrhufigen Freimeierhöfen. Wo diese in größerer Zahl neben den alten Lathufen entstanden waren, bildeten sie eine erste Klasse der Vollhöfe, die Lathufen sanken in die zweite der Halbhöfe herab. Wo aber in der Hauptsache nur Lathufen bestanden, da waren diese einhuftgen Höfe die Vollhöfe; Halbhöfe gab es überhaupt nicht, oder waren sie aus Teilungen der Lathufen oder Vollhöfe entstanden. Der erstere Fall war die Regel; denn überall bestanden neben den alten Lathufen zwei- oder mehrhufige Freimeiergüter.

So läßt sich also auch auf diesem Wege, durch Betrachtung der Flurverfassung, der Ursprung des nordniedersachsischen Meierrechts aus dem alten Freimeierrecht und aus der Umbildung des Laten-besitzrechts erweisen.

Wenden wir uns jetzt zur Betrachtung der Entwicklung der westfälischen Hörigkeit, so waren die Voraussetzungen, unter denen sie begann, zwar in vieler Hinsicht den in Nordniedersachsen bestehenden ähnlich, in anderer Beziehung aber zeigten sie große Verschiedenheiten.

Zunächst ist hervorzuheben, daß das Freimeierrecht hier erst in späterer Zeit und auch dann bei weitem nicht in derselben Verbreitung auftrat wie in Niedersachsen. Die Villikationen wurden nur zum allerkleinsten Teil aufgelöst; nur ein verschwindender Bestandteil der Laten wurde durch die Freilassung der Lathufen beraubt, und demgemäß wurden nur wenige Lathufen an freie Landsassen zu Meierrecht ausgethan.

Die Hauptursache, weshalb die Villikationsherren die Villikationen nicht auflösen und durch Freimeier ersetzen konnten, war die, daß die Meier im alten Sinn (die villioi), die Vermalter der ganzen Villikation, meist Dienstmannen der betreffenden Villikationsherren oder auch Stadtbürger, schon ein sehr festes Recht an den Villikationen erlangt hatten, und deshalb die erste Voraussetzung für die Änderung der Villikationsverfassung, die Entfernung des villicus von der Administration