Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/365

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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litones ecclesiae als villici der stiftischen Hufen ^. Ihr Besitzrecht scheint damals völlig zu Meierrecht geworden zu sein. Ihre Hörigkeit verschwand in den folgenden Jahrhunderten völlig. Im 18. Jahrhundert deutete nur noch die Hörigkeit der Klostermeier von Zeven auf den ehemaligen Zustand.

Im nördlichen Niedersachsen nicht weniger als in Paderborn und Korvey war also die Hörigkeit bis auf unbedeutende Spuren von dem Meierrecht verdrängt worden. Diese Beseitigung der Hörigkeit durch das Meierrecht war aber in der Mehrzabl der Fälle nicht durch Freilassung der Laten und Vertreibung derselben vom Latgut erfolgt, sondern zuerst hatte man die genossenschaftliche Organisation der Laten gelöst, dann ihr Vesitzrecht in Meierrecht verwandelt und schließlich ihre Hörigkeit teils durch ausdrückliche Maßregeln, teils durch Nichtgebrauch aufgehoben.

Auch eine andere Thatsache weist auf die doppelte Art der Entstehung des Meierverhaltnisses im nördlichen Niedersachsen hin. Wir haben im Kapitel II gesehen, daß im nördlichen Niedersachsen die erste Bauernklasse der Regel nach in Voll- und Halbhofener zerfielt Im Süden dagegen gab es Voll-, Dreiviertel-, Halb- und Viertelhöfe, je nachdem sie aus vier, drei, zwei oder einer Hufe bestanden. Hier waren die Voll- und Halbhöfe bei weitem die zahlreichsten^. Es ist nun unzweifelhaft, daß die südniedersächsischen mehrhufigen Meierhöfe bei der Auflösung der Villikationen dadurch entstanden sind, daß man das Ackerland mehrerer Lathufen zur Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebes vereinigte und dieses größere Gut zu Meierrecht austhat^.

Im nördlichen Niedersachsen war der Begriff der Hufe schon früh hinter dem des Hofes zurückgetreten. Jedoch scheint es, daß sehr häufig der Vollhof aus einer Vereinigung von zwei, der Halbhof aus nur einer Hufe bestand ^. Außerdem aber kamen unzweifelhaft auch solche Vollhöfe vor, die nur eine Hufe Ackerlandes umfaßten, die also hinsichtlich ihres Ackerlandes mit der Lathufe identisch waren ^.


i Vgl. Voeidei Register (Bremer Geschichtsquellen eä. u. Hodenberg, Heft 2) S. 21 (Kustede) (Alvestede), 28 (Everenstorppe), 43 (Mo äer Lreäeu mßele).

« Vgl, oben Kap. II, S. 86 ff.

' Vgl, oben Kap. VIII, S. 328-880.

^ Vgl. Kap. II, S. 86 ff. — Stüue, Landgemeinden, S. 44-46. — Stader Kopiar (Bremer Geschichtsquellen, Heft 1) S. 4-12, bes. S. ö (esu8U8 der villa Eggestede a. 1884), S. 26 (Eggestede a. 1420) bis 85, S. Z8, 61-63, 82-89.