Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/367

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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des Fronhofes, sehr häufig nicht gegeben war^. Aus demselben Grund erhielt sich auch der Verband der Villikations-angehörige», der Laten, hier länger als in Niedersachsen. Der villicu« machte häufig ein eigenes Recht auf die Verwaltung der Villikation in der hergebrachten Form geltend. Daher konnte der Herr die Laten nicht unter seine direkte Herrschaft bringen oder einzelne Bestandteile der Villikation veräußern. Der Villikus aber besaß weder die Befugnis dazu, noch ein so lebhaftes Interesse daran, den genossenschaftlichen Verband der Laten zu zerstören. Zu einer Änderung ihres Besitzrechts fehlte ihm wenigstens in früherer Zeit die Macht.

Am Ende des 15. Jahrhunderts scheint die Hauptmasse der geistlichen Villikationen noch bestanden zu haben. Vor dieser Zeit war also der Villikationsverband höchstens bei dem lehnbaren oder allodialen Latenbesitz der weltlichen Herren gelöst worden ^. Eine Abfetzung der Laten und Vermeierung der Güter an Freimeier hat auch auf diesem Besitz, von dem wir übrigens sehr wenig wissen, sicher nicht stattgefunden. Denn in späterer Zeit finden wir auf weltlichen Gütern ebensowenig wie auf geistlichen freie Meier.

Seit dem Ende des 15. Jahrhunderts aber fcheint der Villi-kationsverband auf einem Teil der geistlichen und auf fast allen weltlichen Gütern sich gelöst zu habend Die geistlichen Anstalten erwarben entweder ihre Villikationen von den ritterlichen vi11i«i zurück oder gaben sie definitiv in deren Besitz.

Beide hoben den Villikationsverband unmittelbar oder durch Veräußerung einzelner Bestandteile der Villikationen auf. Nur eine Minderzahl der Laten blieb in der genossenschaftlichen Verbindung. Die Masse der Laten wurde hier nicht minder als im nördlichen Niedersachsen ihrer korporativen Organisation beraubt und unmittelbar dem Herrn unterstellt.


^ Vgl. c!oä. I'raä. ^«8tiÄ. I (Freckenhorst) S. 182 ff. (a. 1343); III (St. M«ritz) S. 132 ff. (Beschreibung der Villikationen des Stifts ao. 1S00); IV (Herford) Heberegister der Abtei ä. a. 1550.

2 Vgl. Stüve, Geschichte des Hochftifts Osnabrück bis 1508, S. 70. — Wie schon hervorgehoben, glaube ich, daß Stüve die Verbreitung der Villikations-verfassung in früherer Zeit entschieden zu sehr unterschätzt; vgl. S. 215 Anm. 3.

» Vgl. das Latenrecht von Freckenhorst im «c>ä. Irnä. ^Wttai. I S. 192 aus dem Ende des 15. Jahrhunderts. Hier findet sich schon leine Spur einer Hofesverfassung mehr. Die Laien des Klosters heißen und sind direkt dem Herrn unterstehende Eigenbehörige. Die im übrigen noch wenig bekannte Gntwickelung wird von Kindlinger (Hörigkeit, ß 17-20) sehr zutreffend dargestellt.