Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/362

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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hat, wie die Umwandlung des diepholzschen Eigenbehöngkeitsbesitz-rechts in Meierrecht, die ja auch in der Hauptsache durch gesetzgeberische Eingriffe nicht beeinflußt wurdet Auch der Zeitpunkt, in dem diese Umgestaltung begann, ist nicht näher festzustellen. Gerade aus diesen Gebieten haben mir über das alte Vesstzrecht der Laten so gut wie keine Nachricht. Die bäuerlichen Besitzrechte, deren die bremischen und lüneburgifchen Urkunden des 15. Jahrhunderts Erwähnung thun, sind, soweit ersichtlich, sämtlich Meierrecht oder lokale Formen des Meierrechts, wie Schillings- oder Laßrecht ^.

Schon die im 16. Jahrhundert beginnende Landesgesetzgebung scheint, allerdings unter verschiedenen Namen, materiell nur Meierrecht vorgefunden zu haben, das sie unter Beobachtung des lokalen Herkommens weiter bildete.

Aber die Thatsache, daß das Meierrecht dieser Gebiete sehr häufig aus der Fortbildung des Latenbesitzrechts erwachsen ist, läßt sich aus seiner lokalen Struktur leicht erweisen.

So finden wir im 18. Jahrhundert im nördlichen Niedersachsen zumeist einen nur geringen Meierzins, der nicht, wie bei Freimeierrecht, in einer Quote des Getreideertrages, sondern häusig in Geld, sehr häufig in Zinsschmemen besteht ^. Neide Abgaben waren für das Latenbesitzrecht charakteristisch. Ferner erfolgte die Leistung des Weinkaufes und damit in früherer Zeit die Erneuerung des Kontrakts nicht wie im Süden nach Ablauf bestimmter Perioden von neun oder zwölf Jahren, sondern in der Regel nach dem Tode des Meiers beim Antritt des Anerben ^. Auch dieser Unterschied erklärt sich am leichtesten, wenn wir uns die Bemeierung im nördlichen Niedersachsen aus der hofrechtlichen Auflassung des Gutes an den Nachfolger entstanden denken.

In Braunschweig-Wolfenbüttel sowohl wie in vielen bremischen Geeftämtern bestand gewohnheitsrechtlich ein gegenseitiges Erbrecht der Ehegatten nach der Negel längst Leib, längst Gut°, das


' Vgl. Kap. VI, bes. S. 260-262.

2 Nordniedeisächsische Urkunden des 14. Jahrhunderts, die unzweifelhaft von altem Latenbesitzrecht sprechen, sind die unter Note 2 auf S, 288 erwähnte Urkunde des Klosters Walsrode (äs a. 1321) und die auf S. 371 Anm. 4 angeführten.

' Vgl. Note 4, 5 u. 6 auf S. 34. — Desgl. die cßnzuz villioal«« der bremischen Domprobstei bei v. Hodenberg, Stader Kopiar S. 26 ff. (a. 1420).

< Vgl. Note 3 auf S. 29.

° Vgl. hinsichtlich Braunschweig-Wolfenbüttels v. Selchow, Electa iuris Germanorum publici et privati, Leipzig 1771, S. 434. — Engelbrecht, Collat. iur. commun et Brunsvic., cap.10 § 4. — Derselbe, vs iuri» lontibuz in terriz Lrun8vie., ß 10 MZ. 41 K. — Hinsichtlich Bremens und zwar der Ämter Zeven, Ottersberg, Bremernoerde und Rothenburg vgl. Jurist. Zeitg. f. das Königreich Hannover, 1851, S. 441. — Über die Herkunft dieser Rechtsregel aus der Gütergemeinschaft der Litonen vgl. u. Pufendorf, ob«, iur. IV, Nr. 180. — u. d. Horst in der jurist, Zeitg. f, das Königreich Hannover, 1853, S. 66 ff., 280 ff., 298 ff.