Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/363

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[362]
Nächste Seite>>>
[364]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


unzweifelhaft aus der ehelichen Gütergemeinschaft der Litonen entsprungen war'. Gerade hier fand sich auch das dem Nesitzrecht der westfälischen Eigenbehörigen eigentümliche Anerbenrecht des jüngsten Sohnes 2. Endlich finden wir in dem Meierrecht der Stadt Bremen und des Herzogtums Braunschweig das untrügliche Zeichen unfreien Besitzrechts, die Abfindung der Miterbm des Anerben von dem Meiergut, nicht aber, wie bei Freimeierrecht, ausschließlich von dem Allodial-vermögen. Als Folge dieser Natur des Brautschatzes erschien der Verlust des Rechts auf Nachfolge in den Hof für das abgefundene Meierkind«.

Trotzdem, daß es aus diesen Gründen nicht zweifelhaft sein kann, daß das nordmedersächsifche Meierrecht mindestens sehr oft ein meierrechtlich fortgebildetes Latenbesitzrecht gewesen ist, so muß doch diese Umwandlung in Meierrecht schon sehr früh und in durchgreifendem Maße erfolgt sein. Wie erwähnt, kann man schon im 15. Jahrhundert keine anderen bäuerlichen Besitzrechte außer lokalen Formen des Meierrechts in diesen Gegenden nachweisen. Sicher haben die überall zahlreich vorhandenen Freimeier zu dieser frühen und radikalen Umgestaltung des Latenbesitzrechts viel beigetragen.

Das Besitzrecht der Laten erfuhr durch diese Annäherung an das Meierrecht eine unzweifelhafte Verschlechterung; denn das Meierrecht war zu dieser Zeit unzweifelhaft ein unerblicher und sogar auf beiden Seiten frei kündbarer Besitz. Trotzdem scheint gerade bei den kraft Latenbesitzrechts besessenen Gütern weder eine wesentliche Steigerung des Zinses noch eine veränderte Art der Bewirtschaftung eingetreten zu sein. Die faktische Erblichkeit in der Latenfamilie dauerte fort, nur das Recht der Besitzer wurde allmählich geändert.


' Siehe S. 362, Anm. 5.

2 Vgl. Gesenius, Meierrecht I, S. 538 — 540. — Beilagen S. 14. — v. Hammerstein, das Recht des Gohgerichts Verden, S. 138 ff. der Zeitschr. des hist. Vereins f. Niedersachsen, 1854, Findung vom 25. V. 1608. — Jurist. Ieitg. f. das Königreich Hannover, 1851, S. 407. — Über das Anerbenrecht des jüngsten Sohnes bei Latenbesitzrechten vgl. S. 251.

2 Vgl. S. 49 Anm. 1.