Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/361

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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würde zu weit führen, wenn wir allen diesen Abwandlungen des ursprünglichen Verhältnisses im einzelnen nachgehen wollten. Nur die beiden wichtigsten und Verbreitetften sollen hier kurz charakterisiert werden.

Die eine Entwickelung der Hörigkeit gehört dem nördlichen Niedersachsen an. Ihr Hauptschauplatz ist das Gebiet der Bistümer Bremen und Verden und des Fürstentums Lüneburg. Sicher erstreckte sich ihre Wirkung bis in die nördlichen Distrikte des Herzogtums Braunschweig - Wolfenbüttel. Auch in einigen südengerschen Territorien, wie in Paderborn, Korven und in der Grafschaft Schaumburg, haben sich die Schicksale der Hörigkeit in der gleichen Weise gestaltet >.

Das Gebiet der anderen Entwickelung begreift alle westfälischen Territorien von der Grafschaft Hoya im Osten bis zum Bistum Münster im Westen und zu den kölnischen Landen im Süden in sich. Wir können also nach ihren Hauptgebieten die eine Entwickelung der Hörigkeit die nordmedersächsische, die andere die westfälische nennen.

Betrachten mir zunächst die Entwickelung der nordniedersächsischen Hörigkeit, die in Paderborn und Korven und auch in Braunschweig-Wolfenbüttel viele Analogieen findet.

In allen diesen Territorien gab es neben den Hörigen, deren Villikationsverband in der erwähnten Weise gesprengt worden war, viele Freimeier ^. Das Freimeierrecht übte daher einen entscheidenden Einfluß auf das Besitzrecht dieser Hörigen aus. Das Latenbesitzrecht wurde gemäß dem Freimeierrecht umgestaltet. Genauere Nachrichten über diesen Vorgang besitzen wir nicht. Aber mir werden nicht fehlgehen, wenn wir annehmen, daß er sich in derselben Weise vollzogen


1 Das in Paderborn und Korven am meisten verbreitete Hubenuerhältnis ist sicher aus der Durchwachsung der Hörigkeit durch das Meierrecht hervor gegangen. Die Litonen sind nicht, wie v. Haxthausen, Agrarverfassung in Pader born und Korvey, Berlin 1829, S. 92, annimmt, durch Meier ersetzt worden, sondern ihr Besitzrecht ist in Meierrecht verwandelt worden. — Vgl, u. Haxt« Hausen, Paderborn S. 82, 91 u. 92, u. Wigand, Entstehung der Meiergüter im Stift Koruey im Archiv f. Geschichte Westfalens, I, Heft 4, S. S8ff.

2 Vgl. betr. Lüneburg: Die Sicherheitsakte der Herzöge Behrendt und Hinrich ». 1392 bei Iacobi, Lüneb. Landtagsabschiede, Bd, I. — Urkundenbuch des Klosters St. Michael in Lüneburg eä. Hodenberg (Lüneb. Urkundenbuch, Celle 1861) Nr. 1115 (a. 1449). — Betr. Bremen! Ölrichs, Vollst. Sammlung alter und neuer Gesetze der Stadt Bremen, 1771, S. 623 (Erffexenbrief a. 1351). — Bremer Urkundenbuch II, Nr. 634 (a. 1330-40), III, Nr. 152 (»,. 1360), Nr. 465 (a. 1374), IV Nr, 19 (a, 1383).