Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/344

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Alle diese Umstände wirkten zusammen, um die Meier, trotz des lebhaften Widerstandes ihrer Herren, sowohl den gräflichen Leistungs-verpftichtungen wie auch den Abgaben und Diensten an den Unter-richter, Vogt oder Gograf, wieder zu unterwerfen.

Im Laufe des 14. und 15. Jahrhunderts wurde der Meier oder vielmehr das Meiergut überall in Sachsen dem Landesherrn steuer-und dienstpflichtig' und, wo der Grundherr nicht die niedere Gerichtsbarkeit über das Gut besaß, beanspruchte auch der niedere Richter besondere Leistungen vom Meiergut.

In unserer Epoche war die Dienst- und Steuerpflicht der Meier geistlicher und ritterlicher Grundherren zwar schon sehr häufig aber noch nicht allgemein und da, wo eingeführt, weder regelmäßig noch bedeutend.

Ebenso wie die öffentliche Abgabenpflicht stand auch die Wehrpflicht in engem Zusammenhang mit der Gerichtsunterthänigkeit^.

Während der Kriegsdienst außerhalb des Landes völlig Sache der ritterlichen Lehns- und Ministerialenaufgelwte geworden war, bestand die Pflicht zur Verteidigung des Landes und zur Wahrung des Landfriedens für sämtliche waffenfähige Insassen des Gerichtsbezirkes noch fort. Zu diesen zählten in erster Linie die Meier. Der Sachsenspiegel sowohl wie die sächsischen Territorialgesetze ^ enthalten


1 Vgl. Stüue, Lasten des Grundeigentums, S. I7Z-200, — Stüue, Land gemeinden, S. 121 u. 123. Vgl. die Untersuchungen über den Landschatz in Kalenberg in der jurist, Zeitung für das Königreich Hannover 1851 S. 289 ff.

2 Wehrpflicht der Gerichtseingesefsenen gegen den Friedebrecher vgl. 8sp, II 71, ß 3 ff,; III 68. — Kriegsdienstpflicht der Bauern ugl. Stüve, Land gemeinden, S, 47, 113 und 121. — v. Hammerstein-Loxten, Der Nardengau, S. 222-232. — Bremer Urkundenbuch eä. Ehmke-Vippen IV (1886), Nr. 127 (a. 1390).

^ Landesvertrag von Paderborn, Lippe, Herzogtum Westfalen zc, zur Aufrechterhaltung des Landfriedens ä, ». 1454 (Archiv für Geschichte Westfalens eä, Wigand IVi, S, 56 ff.) . . , yueinß ly'? ouer SM I,»näMe!it, 80 »oläßu all« un86 bßzettsn« unter83.itßn in un88en I»ncl«n äar tko Zßß^88oliet erer e/n äßin« «näsreii <Iat 8^u bescliuääen, — Vaterländisches Archiv sc>. Spiel II, S. 156, Landesvertrag des Grafen von Hoya «,. 1459. Den Eigenen der Grafen wird zugesagt, daß, wenn sie zum Dienst ein Pferd, 12 Rhein. Gulden wert, und Harnisch und Armbrust hielten, solche Stücke nicht von der Herrschaft bei Erb-fallen gefordert, sondern bei der Wehre bleiben sollten. Desgl. Privileg der Vererbung der Waffen für die ledigen Knechte.