Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/345

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[344]
Nächste Seite>>>
[346]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


genaue Bestimmungen über die Organisation dieser Landfolge, welche über ihre praktische Bedeutung wenigstens im Mittelalter keinen Zweifel lassen. Die bäuerlichen Heeresaufgebote in allen Teilen Sachsens bildeten einen bisher gegenüber dem ritterlichen Kriegswesen entschieden zu sehr vernachlässigten Bestandteil der mittelalterlichen Wehrverfassung.

Schon im Vorhergehenden ist der Fall erwähnt worden, daß der Meier nicht dem Gogericht, sondern dem Innnunitätsgericht, dem Vogtding, unterstand.

Diese Unterordnung gerade der Meier unter das Vogtding scheint ursprünglich nur selten vorgekommen zu sein, weil die immunen geistlichen Anstalten auf den zu Meierrecht verliehenen Gütern die Vogtei abgelöst hatten ^, die weltlichen Grundherren aber mit ihren Meiergütern der Immunitätsgerichtsbarkeit der Regel nach nicht unterworfen waren.

Meist beanspruchten selbst immune geistliche oder weltliche Grundherren für ihre Meiergüter als unmittelbaren Besitz nur eine Freiheit von Gerichtsabgaben, ließen aber dem Meier als freiem Landsassen seinen Gerichtsstand im Gogericht. Auf einen solchen Zustand deuten die Angaben der Rechtsbücher ^.

Dem Vogtding des Sachsenspiegels wären also in der Hauptsache nur Hörige unterworfen gewesen, dem Goding dagegen die Pfleg-haften und Landsassen völlig, die nicht vogtbaren Hörigen in allen Sachen, die nicht Meierdingsgut betrafen.

Aber schon am Ende des 13. Jahrhunderts sehen wir geistliche und weltliche Grundherren bestrebt, die Bewohner auch ihrer unmittelbaren Güter von der Dingpflicht im öffentlichen Gericht zu befreiend


' Betr. Niedersten: Luntzel, Lasten, S. 95-106. - Derselbe, Geschichte der Stadt und Diöcese Hildesheim II, S, 6-15, — Scheidt, Laäex Diplom,, Güttingen 1759, Nr. 71 (a. 1255), Nr, 91 a, d, c, ä, ß, Nr. 92 », d, e, ä, 93 bis 96. — Kalenb. Urkundenbuch, Abt. III, Nr, 335». und 336. — Gesenius, Meierrecht I, S. 342 ff., 368 ff. — Register des Stifts Walbeck. (Neue Mitteil, des thürinff.-sächsischen Altertumsvereins II, S. 40 ff.)
Betr, Westfalen: Stüue, Geschichte des Hochstifts Osnabrück, S. 73 ff. — Nieselt, Miinst. Urkundenbuch II, Einleitung und Urkunde Nr. 89 (». 1223), IV Nr. 68 (ll. 1282), 64 (1284), 65 (a. 128Z). 66 (a. 1285), — Kindlinger, Münst. Beiträge III', Nr. 49 (a. 1209). — Derselbe, Hörigkeit, Urkunde Nr. 22 (a. 1226).

^ Sächsisches Lehnrecht, Art. 73 z 1 u. 2 (Homener, 88p. II, S. 297 und 298 u. II2, S. 276). — Richtsteig Lehnrechts Kap, 31 S 2 (Homener, 88p. II i, S. 538).

-' Vgl. Urkundenbuch der Stadt Halberstadt I, Nr. 269 (a, 1295). — Scheidt Loäex Diplomatien» 1759, S. 69? ff. (a. 1327), S. 449 ff. (a. 1328).