Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/342

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Auch die Begründung des Meierverhältnisses, die jedoch höchst selten im Gericht geschah, fand in diesem Fall vor dem Gogericht statt'. Von einem grundherrlichen Gericht über Meiergüter findet sich nirgends eine Spur. Das Meierrecht war ein durchaus land-rechtliches Besitzrecht. Ansprüche kraft Meierrechts konnten daher nur im öffentlichen Gericht, d. h. dem Gogericht oder in dem diesem analogen Immunitatsgericht (Vogtding), verfolgt werden ^. Höchstens die im Mittelalter beliebten, für die Entfcheidung des einzelnen Falls bestellten Schiedsgerichte urteilten in meierrechtlichen Streitigkeiten^.

Abgesehen von den gerichtlichen Verhältnissen, äußerten sich die Beziehungen des Meiers zur öffentlichen Verfassung noch in der Verpflichtung zu öffentlichen Leistungen, Abgaben, Fron- und Kriegsdiensten. Die öffentlichen Abgaben hießen Schatz oder Bede und wurden im Verein mit Frondiensten von allen Inhabern der Gerichtsgewalt, also von Grafen, Gografen, hohen und niederen Vögten innerhalb ihrer Gerichtsbezirke erhoben ^.

Frei von diesen Abgaben und Diensten waren Herren, Ritter und geistliche Anstalten für das in ihrer unmittelbaren Nutzung befindliche Grundeigentums Dagegen mußten ihre Hintersassen besonders


! Vgl, Wigand, Archiv für Geschichte Westfalens III2, S. 151 (g,. 1865).

» Vgl. Sächsisches Landrecht I, Art. 2 § 4. Auch der Meier geistlicher Anstalten kam anfangs vorübergehend, später dauernd wieder unter die Vogtei, vgl. S. 348 Anm, 5,

3 Vgl. Lüntzel, Lasten, S. 264 (». 1860). — Kalenb. Urlundenbuch. Abt. IX (Wunstorf), Nr. 58 (»,, 1303).

^ Vgl. Sächsifches Landrecht III, Art. 91 § 3. — Wetzen, Die ordentlichen direkten Staatssteuern des Mittelalters im Fürstbistum Münster (vizzßrwtion). Münster 1895, S. 48 ff, — Vergleich des Abts von Ilsenburg mit dem Ritter B. Plützcke über die Gogerichtsbarkeit über die Leute des Klosters a, 1296-1303 (Urlundenbuch des Klosters Ilsenburg sä. Jacobs, Nr. 184).

6 Vgl. Metzen, StaatLsteuern, S, 65-72, der diese Unterscheidung zwar als Prinzip nicht gelten lassen will, ihre faktische Bedeutung aber zugiebt. — Kettner, H,nti<Mwte8 ^ußä1mduiMN8es, S. 882 (a. 1237). — Gigenbrodt, Über die Natur der Nedeabgaben 1826, S. 205 (a. 1371). Übrigens beruht die ganze spatere Steuerfreiheit der Ritter« und Prälatengüter auf dieser Unterscheidung.