Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/341

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Drittel oder ganz gegen Zahlung des Iahreszinses noch in einbringen.

Werfen wir jetzt einen Blick auf die Beziehungen des Meiers zur Staats- und Gemeindeverfassung.

Der Meier stand, soweit er nicht als Immunitätsangehöriger dem Vogtding unterworfen war, als freier Landsasse unter dem Gogericht'.

Gemeindeweise mußten die im Go angesessenen Meier unter Führung der Gemeindevorsteher (Bauermeister) alle 6 Wochen das Goding besuchen. Die Nauermeister rügten die Nichterschienenen und brachten die zu ihrer Kenntnis gelangten Ungerichts(Kriminal)°fälle beim Gericht ein^.

Die Kriminalgerichtsbarkeit über den Meier stand ursprünglich nur dem echten Ding (Grafengericht) zu^. Aber schon zur Zeit des Sachsenspiegels scheinen die Gogerichte unter Vorsitz des Schultheißen Ungerichtsurteile über Laudsassen und Hörige gefällt zu haben. Der für die Aburteilung der hanohaften That am selben Tag gekorene Gograf richtete sicher in Ungerichtsfällen ^.

Der Gograf wurde zur Zeit des Sachsenspiegels von den Land-leuten gewählt und vom Grafen bestätigt ^. Zum Gericht über handhafte That wählten die Bewohner von drei Dörfern den Gografen ^.

In späterer Zeit gewannen die Gografen meist in der Form der Belehnung durch den Grafen eigene vererbliche Rechte am Gografen-amt. Jedoch erhielt sich in manchen Gegenden datz Wahlrecht des Landes noch Jahrhunderte lang/.

In allen Sachen der niederen Straf- und der Civilgerichts-barkeit nahm der Meier vor dem durch den Gografen präsidierten Gogericht Recht,

Insbesondere gehörten alle sein Besitzrecht am Gut betreffenden Fragen vor das Gogericht ^.


! Vgl. Sächsisches Landrecht I, Art. 2 § 4. — Schröder, Gerichtsverfassung des Sachsenspiegels (Zeitschrift der Savignystiftung für Rechtsgeschichte, Bd. V, S, S6),

° Vgl. Schröder, Gerichtsverfassung, S. ö9, 64, 65, 66, 67. — Vgl. die Urkunde des Klosters Ilsenburg (Urkb. des Klosters Ilsenburg I, Nr. 184, a. 1296-1393), die dem Gograf nur die niedere Gerichtsbarkeit, die Ungenchtsbar-keit aber nur bei handhafter That zugesteht,

3 Vgl. 8. I.ä. L. I, Art. 56. — Schröder, Gerichtsverfassung, S. 63,

^ Vgl. Stüve, Gogenchte, S. 66-72.

° Vgl. Richtsteig Landrechts eä. Homeyer, Kap. 21, S. 162-166. Klage des Pächters (Meiers) um doppelte Auspfändung vor dem Landrichter. — Sudendorf, Uikundenbuch, Nd. IX, S. 48 ff. (a. 1224). — Grimm, Weistümer, Bd. III, S, 231 ff,, 812 ff.; IV, S, 685 ff, — Stüve, Untersuchungen über die Gogerichte in Westfalen und Niedersachsen, Jena 1870, S. 21. — v. Pufendorf, OdzWvationW iuri» nuivkiÄ, Nd. IV, H.z)pßnäix Nr. 1 (Gutsherrenrecht der 4 Goe der Stadt Bremen). — Grupe, viseeMtione» torenseZ, S. 839 ff,, 843, tMeierrechtliche Urteile des Landgerichts auf dem Leineberg bei Göttingen.) — Koyer Protokolle, herausgegeben von Oppermann in der Zeitschrift für deutsches Recht, Bd. XI, Heft 2, S. 56 ff, — Schröder (Gerichtsverfassung, S. 58) irrt daher, wenn er annimmt, daß der freie Pächter wegen seines Grundbesitzes vor dem Vogt oder Meier des Zinsherrn Recht genommen habe. Der Vogt erkannte in Meierrechts-fachen nur als ordentlicher öffentlicher Immunitätsrichter.