Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/309

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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häufiger l. Besonders die größten Villikationsbesitzer, die geistlichen Anstalten, Stifter und Klöster, übertrugen oft mit sichtbarem Widerstreben, vielleicht durch ihre einflußreiche Minifterialität genötigt, immer mehr Villikationen an ihre ritterlichen Dienstleute ^.

Das Meieramt war also noch ein Amt, ein Auftrag, Der Ministeriale war zu diesem Amt nicht wie zum Marschalls-, Truch-sessen-, Kämmerer- oder Schenkenamt geboren. Es war nicht wie diese Ämter ein ehrenvoller erblicher Hofdienft für die Person des Herrn, sondern ein stets widerruflicher Auftrag zur Geschäftsführung.

Aber der Meier war nicht mehr ein von der Gnade des Herrn abhängiger Unfreier, sondern er besaß kraft seines dienstmännischen Standes von feiten des Herrn anerkannte Rechte, und er befand sich als ritterlicher Mann in einer angesehenen sozialen Stellung. Wegen der Veränderten Besitzverhältnisse des Herrn aber war der Meier nicht mehr ein unter dessen persönlicher Aufsicht wirtfchaftender erster Hausdiener, sondern er verwaltete als selbständiger Beamter eine der vielen Grundherrschaften feines Herrn.

Diese aus der veränderten Verteilung des Villikationsbesitzes hervorgegangene größere Selbständigkeit des villicu» und seine durch die Zugehörigkeit zur Ministerialität gehobene soziale Stellung waren »um für die nach dem Willen des Herrn in der alten Form fortbestehende Villikationsverwaltung durchaus ungünstig.

Ihre verderbliche Wirkung offenbarte sich hauptsächlich in zwei überall hervortretenden Mißständen. Einerseits suchten die Meier ein eigenes Recht auf die Verwaltung der Villikation zu gewinnen, das


l Vgl, v, Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgeschichte, Bd. II, S. 172 und 178. — Archiv für Geschichte Westfalens eä. Wigand, Bd. I, Heft 4, S. 5? (Wigand, Entstehung der Meiergüter im Stift Koruey). Beide nehmen an, daß die viliiei als solche d. h. vermöge ihrer einflußreichen und wichtigen Amts-befugnis in die Klasse der Ministerialen aufgestiegen seien. Dafür bieten jedoch die fachsischen Quellen leine Anhaltspunkte. Das Meierverhältnis war noch zu sehr reines Amt, als daß es eine derart standeserhohende Wirkung ausüben konnte. Auch spricht die immerhin noch große Zahl von vilüei bäuerlichen Standes gegen diese Annahme. Das immer häufigere Vorkommen von Ministerialen in der Stellung als villici erklärt sich daraus, daß immer mehr Angehörige dieser Klasse mit der Verwaltung der Nillikationen betraut wurden. Vgl, S, 305 Anm, 2 u. 8. — Ducange, Glossar, Nd. VI, S. 833, Spalte 1 8, v. villieatio. — Lüntzel, Lasten, S, 112-115. — Wigand, Provinzialrechte von Paderborn und Korvey, Nd. II, S. 181 ff. — Westfälisches Urkundenbuch I, Nr. 176 (a, 1106), Seibertz, Urkundenbuch zur Geschichte Westfalens I, Nr. 129 (a. 1206). — Osnabr. Urkundenbuch eä. Philippi, Nd. I, Nr. 40? (», 1190-1205), Nr. 236 (». 1120), — Kindlinger, Münstersche Beiträge II, Nr. 19 (a. 1106-1128), § 41 (S. 139).