Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/308

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Die Ministerialen bildeten von dieser Zeit an die höchste Klasse der Hörigen. Das wichtigste Merkmal ihrer Klasse war das Recht und die Pflicht, dem Herrn am Hof und im Krieg zu dienen. Mit der Ausbildung des Rittertums wurde ihnen die Ritterwürde zu teil^.

Die Eigenschaft als ritterlicher Dienstmann unterschied den Ministerialen noch mehr als der Hofdienst von dem gewöhnlichen Hörigen. Die Ministerialität schloß sich immer mehr zu einem Stand ab, der sozial nicht nur über die Hörigen, sondern auch über die nichtritterlichen Freien hervorragte. Im 12. Jahrhundert traten auch zahlreiche freie Ritter freiwillig in die große, materielle und soziale Vorteile darbietende Dienstmannschaft mächtiger Herren ein. Durch diesen Zuwachs angesehener Elemente und durch den seit alter Zeit bestehenden korporativen Zusammenschluß aller Ministerialen eines Herrn nahm das Ansehen und der Einfluß der Ministerialität auch dem eigenen Herrn gegenüber bedeutend zu.

Aus der Mitte dieser Ministerialen wurden nun in unserer Epoche zwar nicht ausnahmslos, aber doch regelmäßig die Meier der einzelnen Villikationen genommen ^. Zwar konnte der Herr auch Laten mit der Verwaltung der Villikation betrauen. Das Meieramt war keines der Ämter, auf welche die Ministerialität ein ausschließliches Recht hattet

Nur die zur unmittelbaren Bedienung der Person des Herrn bestimmten wenigen ehrenvollen Ämter waren den Ministerialen Vorbehalten ^.

Die Meierbedienungen, deren es bei dem stark angewachsenen Besitz des Herrn viele gab, mußten nicht einem Ministerialen anvertraut werden. Aber die Verwaltung der zahlreichen Villikationen der Villikationsherren durch Ministerialen wurde thatsächlich immer


' Vgl. Ficker. Vom Heerschild, S. 150 u, 181. — Kindlinger, Münstersche Beiträge II, Nr. 13 ^, (Kölnisches Dienstrecht § 11 und 12),

2 Vgl. S. 305 Anm. 8. — Urkunde Konrads III. für Stablo (a, 1140) bei Miraeus, Opei-a, Diplomatie», I, S. 688.

' Von diesen spricht wohl das kölnische Dienstrecht (Kindlinger, Münstersche Beiträge II, Nr. 13 ^.) § 10: Item »inguü et omne8 Nini8terial«8 aä cei-t«, oiNeia, Lurias nati et äeMtM 8iint. Oktieia yuinHue zuut; in uii» «Mcii» «er-vire 8oluminaä<) dedent Niui8tkriÄ«8 beati ?etri «te. — Sächsisches Lehnrecht, Art. 63 § 1. Aa doverselits 88.1 ^svellc äißU8tNHu geboren clrüWte 8in ncler oder inar8<Hlk oäsl keinerere.