Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/263

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Hörigkeitsverhältnisses besser bewahrt. Freikäufe und Sterbfälle bestanden hier noch im 18. Jahrhundert, und auch die Eigenbehörigkeit wurde wenigstens als Rechtsgrund dieser Bezüge aufrecht erhalten. Auch das Besitzrecht war nicht wie dort zinspflichtiges Eigentum, sondern ein dem Meierrecht sehr ähnliches, oder sogar wesensgleiches Besitzrecht. Vor allem involvierte das Besitzrecht sowohl der oiep-holzschen wie auch der hoyaschen Eigenbehörigen die meierrechtlichen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Besitzers; daher wurden die eigenbehörigen Bauernhöfe zusammengehalten, der Eigenbehörige befand sich nicht nur hinsichtlich seines eigenbehörigen Hauptgutes, sondern sogar hinsichtlich des ihm eigentümlich zustehenden Erblandes im Zustande grundherrlicher Gebundenheit, während das Meierdingsland des hildesheimischen Halseigenen gerade als dessen freiester und beweglichster Grundbesitz galt. Hoya-diepholzsche Eigenbehörige und hildesheimifche Halseigene unterschieden sich ferner dadurch voneinander, daß jene nicht mehr wie diese in Genossenschaften vereinigt waren, welche ihre Rechte durch eigene Genossenschaftsgerichte handhabten und bewahrten. Der hona-dipholzsche Eigenbehörige stand isoliert seinem Eigentums- und Grundherrn gegenüber, die Funktionen der Genossenschaft waren auf den Staat übergegangen. Dieser bewahrte das vorhandene Gewohnheitsrecht der Eigenbehörigkeit, schuf durch Gefetze neues Recht und handhabte diefe Rechte im öffentlichen Gericht, vor dem der Grund-, bezw. Eigentumsherr und der Eigenbehörige zu Recht standen.

In Osnabrück und den übrigen westfälischen Territorien gab es neben den einzelnen Eigenbehörigen, den Rittereigenen, hie und da sogenannte Hausgenossenschaften, welche eine ähnliche Organisation wie die niedersächsischen Meierdinge besaßen ^. Ursprünglich warm sie mit diesen ganz identisch, beide waren Villikationen'. Noch im 18. Jahrhundert bewahrten und handhabten sie ihr autonomes Hofrecht. Ihre Hörigkeit zeigte gegenüber derjenigen der einzelnen Eigenbehörigen vielfache Milderungen. Als Sterbfall wurde nur der vierte Teil des vorhandenen Viehes zu mäßiger Taxe veranschlagt, die rechtlichen Beschränkungen der Handlungsfähigkeit fielen


i Vgl, Struckmann, Praktische Beiträge Nr. XVII S. 6. — Stüve, Lasten des Grundeigentums, S. 141, Ders., Wesen und Verfassung der Landgemeinden «., S. 38 und 39. — Wigand, Provinzialrechte der Fürstentümer Paderborn und Corvey 1832. Bd, II, S. 186, — Kindlinger, Geschichte der deutschen Hörigkeit, insbesondere der sogenannten Leibeigenschaft. Berlin 1819, § 1? bis 20 incl.